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Grundschule, Anmeldung

Allgemeine Informationen

Wenn ein Kind schulpflichtig wird, muss es im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule anmeldet werden.

Mit der Schulanmeldung beginnt die Schuleingangsphase, in der die Kindergartenkinder gezielt auf die Schule vorbereitet werden. Mit der Anmeldung an der Grundschule ist eine ärztliche Untersuchung (Schulaufnahmeuntersuchung) vorgeschrieben. Diese wird von einer Kinder- und Jugendärztin oder einem Kinder- und Jugendarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt. Der Termin wird bei der Grundschulanmeldung oder direkt vom öffentlichen Gesundheitsdienst mitgeteilt.

Grundschulbezirk

Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet.

Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, sodass die freie Auswahl der Schule besteht.

Welche Grundschule für das Kind vorgesehen ist, wird von der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung festgelegt.

Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, sodass auch eine andere Grundschule besucht werden kann.

Schulen in freier Trägerschaft

Neben den öffentlichen Grundschulen gibt es auch zahlreiche Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.

Ansprechstelle

Grundschule, in deren Schulbezirk das Kind wohnt.

Zuständige Stelle

Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen.

Voraussetzungen

  • Das Kind muss für das am 01.08. beginnende Schuljahr schulpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn es im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung seinen sechsten Geburtstag hat.
  • Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30.09. des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Sie können ebenfalls angemeldet werden.

Verfahrensablauf

Die Kinder werden von den Sorgeberechtigten an der Grundschule angemeldet.

Hinweis: Diese Aufgabe muss von beiden Sorgeberechtigten gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.

Den Ablauf der Anmeldung organisieren die Schulen selbst. Nähere Informationen erfahren Sie in der Regel mit der Bekanntgabe der Anmeldetermine im Mai des Jahres vor der Einschulung.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorlage der Geburtsurkunde oder eines entsprechenden Nachweises über die Identität des Kindes

Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet:

  • Name und Vorname der Sorgeberechtigten und des Kindes
  • Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
  • Geschlecht des Kindes
  • Anschrift der Sorgeberechtigten und des Kindes
  • Telefonnummer, Notfalladresse
  • Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten)
  • Religionszugehörigkeit des Kindes
  • Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten)
  • ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird
  • Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Sorgeberechtigten, ist dieser nachzuweisen
  • Erklärung der Sorgeberechtigten zur Zwei,- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten)

Frist/Dauer

Die Termine für die Anmeldung werden unterschiedlich bekannt gegeben.

Einige Grundschulen verschicken Einladungen an die Sorgeberechtigten, deren Kinder in ihrem Schulbezirk wohnen. In anderen Gemeinden und Städten werden die Termine durch einen öffentlichen Aushang oder in der Zeitung bekannt gegeben. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an die Grundschule.

Kosten

  • keine

Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatministerium für Kultus. 12.02.2026

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