Handelsregister, Abschrift beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Zu Informationszwecken können Sie beim Registergericht einen Ausdruck aus dem elektronisch geführten Handelsregister beantragen. Soweit Schriftstücke nur in Papierform vorliegen, werden Abschriften gefertigt.
Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Unternehmen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Eingetragen sind Kapitalgesellschaften, wie GmbH, AG und KGaA, Personenhandelsgesellschaften, wie OHG und KG, oder Einzelkaufleute, also e.K., auf Wunsch auch Kleingewerbetreibende. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.
Einsicht in das Handelsregister
Sie haben die Möglichkeit, über das Registerportal der Länder, abrufbar unter www.handelsregister.de, kostenfrei Einsicht in das Handelsregister und andere Register zu nehmen. In vielen Fällen können Sie auch die hinterlegten Dokumente einsehen, zum Beispiel Gesellschaftsverträge und Satzungen. Den Datenauszug können Sie ebenfalls gebührenfrei als unbeglaubigten Abdruck im PDF-Format erstellen.
Daneben ist eine Einsichtnahme in das Register während der Geschäftszeiten im Registergericht möglich.
Zuständige Stelle
Registergericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Angaben zu Firmenname oder Registernummer und Registerart
Verfahrensablauf
Einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Handelsregister beantragen Sie persönlich oder schriftlich in einfacher Form beim zuständigen Registergericht.
- Erfolgt die Antragstellung schriftlich, erhalten Sie zunächst eine Zahlungsaufforderung.
- Ist der Betrag beim betroffenen Amtsgericht gutgeschrieben, wird Ihnen das gewünschte Dokument zugesandt. Ausdrucke können Ihnen auch elektronisch übermittelt werden.
Hinweis: Die Dokumente werden als amtlicher Ausdruck gefertigt beziehungsweise beglaubigt, sofern Sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.
Elektronischer Abdruck aus dem Registerportal
- Folgen Sie dem Link unter "Online-Antrag"
- Entscheiden Sie sich in der Linken Spalte für "Normale Suche" oder "Einfache Suche".
- Wählen Sie mindestens einen Suchparameter und die Registerart (im Eingabefenster unten).
- In der Trefferliste finden Sie verschiedene Optionen, welche Daten Sie einsehen und/oder als PDF abdrucken können.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
Abschriften und Ausdrucke
- Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie: EUR 10,00
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie: EUR 20,00
Elektronische Übermittlung anstelle eines Ausdrucks
- unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- beglaubigte Datei: EUR 10,00
- für unbeglaubigte Abdrucke aus dem elektronischen Registerportal: keine
Rechtsgrundlage
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) – Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2), Nummer 17000 folgend
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.