Spammail-Beschwerde einreichen (gewerblich)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Werden Ihrem Unternehmen unerwünschte elektronische Werbemitteilungen, so genannte Spammails, zugeschickt, haben Sie die Möglichkeit dagegen vorzugehen. Diese Werbemails stellen in der Regel einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Einen "Unterlassungsanspruch" können Sie entweder persönlich gegen den Versender durchsetzen oder sich an einen Verband wenden, der Beschwerden über Spammails entgegennimmt.
Spammails verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Den Unterlassungsanspruch können Sie oder jedes andere betroffene Unternehmen und jeder rechtsfähige Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen geltend machen.
Zuständige Stelle
Spam-Beschwerdestellen
Voraussetzungen
Ihr Unternehmen erhält unaufgefordert werbliche E-Mails.
Verfahrensablauf
Leiten Sie die betreffenden E-Mails weiter an eine der beiden Internet-Beschwerdestellen. Wählen Sie über das Online-Beschwerdeformular je nach Art der unerlaubten Werbung den passenden Zugang. (–> siehe "Formulare")
Erforderliche Unterlagen
Spammail mit Kopfzeile (Originalheader)
Frist/Dauer
keine Angaben
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(Schadensersatzpflicht) - § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) - § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
(Zweck des Gesetzes) - § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
(Verbot unlauteren Wettbewerbs) - § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
(Unzumutbare Belästigungen - § 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
(Beseitigung und Unterlassung)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. 16.02.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.