Spielhalle, Betriebserlaubnis beantragen
- Allgemeine Informationen
 - Zuständige Stelle
 - Voraussetzungen
 - Verfahrensablauf
 - Erforderliche Unterlagen
 - Frist/Dauer
 - Kosten
 - Rechtsgrundlage
 - Freigabevermerk
 
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO)
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen mit ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken betreiben will:
- Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder
 - Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn
 
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel* oder Umzug) erfordert eine neue Erlaubnis. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle.
Über glücksspielrechtliche Anforderungen informieren Sie sich bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 24 als die für glücksspielrechtliche Anforderungen zuständige Aufsichtsbehörde.
Glücksspielrechtliche Anforderungen sind zum Beispiel:
- Pflichten zur Vorlage eines Sozialkonzeptes,
 - Pflichten zur Schulung des Personals,
 - Aufklärung über Suchtrisiken und
 - das Einhalten des erforderlichen Mindestabstands zu weiteren Spielhallen oder allgemeinbildenden Schulen
 
Achtung: Zusätzlich benötigen Sie zum Betrieb einer Spielhalle eine Aufstellererlaubnis (das heißt eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten) und eine Eignungsbestätigung (das heißt eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht). Über Details informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion.
Einheitlicher Ansprechpartner
Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde beim Landratsamt, der kreisfreien Stadt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz) oder der Großen Kreisstadt
Voraussetzungen
Betriebsvoraussetzungen:
- Nachweis der erdorderlichen Zuverlässigkeit, unteranderem nach § 33c GewO
 - geeignete Räume zum Betrieb des Gewerbes, die den polizeilichen Anforderungen genügen
 - Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen für die Allgemeinheit, Jugend und Umwelt]
 
Verfahrensablauf
- Ihre Erlaubnis zum Spielhallen-Betrieb beantragen Sie mit dem Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)".
 - Sie beziehen das Formular über die zuständige Stelle. Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch hier über Amt24 abrufbar (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
 - Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag.
 - Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die Behörde den Bescheid aus.
 
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
 - Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
 - Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
 
Hinweis: Die beiden Bescheinigung in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, wo er in den letzten drei Jahren wohnte beziehungsweise ein Gewerbe betrieb.
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
 - Führungszeugnis
 - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
 - bei juristischen Personen zusätzlich: 
  
- Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister
 - Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung
 
 
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses als auch der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
Frist/Dauer
- Beantragung der Erlaubnis: vor Beginn der Tätigkeit
 
Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
von EUR 300,00 bis EUR 1.050
Rechtsgrundlage
- § 33i Gewerbeordnung (GewO) – Spielhallen und ähnliche Unternehmen
 - Spielverordnung (SpielV)
 - REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG)
 - Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nummer 46 Gewerberecht
 - § 18a Absatz 1 Sächsisches Ausfühungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SachsGlüStVAG)
REVOSax Landesrecht Sachsen 
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 12.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.