Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einsehen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Mitteilung und Bereitstellung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) an Steuerpflichtige nach § 39e Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
Ihre aktuellen Elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, die Daten auf elektronischem Wege über eine „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)“ unter "Mein ELSTER" (Online-Finanzamt www.elster.de) einzusehen oder eine schriftliche Mitteilung zu beantragen.
Zuständige Stelle
Finanzamt
Voraussetzungen
- für die Auskunft unter www.elster.de: Signaturzertifikat (erhältlich nach Registrierung im Bereich Benutzergruppen / Privatpersonen / Informationen / Elektronische Lohnsteuerkarte / ELStAM)
- für die Registrierung: E-Mail-Adresse und Ihre Steueridentifikationsnummer
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich unter "Mein ELSTER" (Online-Finanzamt www.elster.de) mit Ihrem Signaturzertifikat an.
- Beantragen Sie im Bereich "Formulare & Leistungen" die Auskunft zur Elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM).
Das Finanzamt kann Ihnen die ELStAM auch schriftlich mitteilen. Die Auskunft beantragen Sie schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache.
In der Regel wird dem Antrag entsprochen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, erteilt das Finanzamt einen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
für die schriftliche Mitteilung:
- In der Regel genügt ein formloser Antrag. Geben Sie darin neben den persönlichen Daten (Name und Anschrift) auch Ihre jeweilige steuerliche Identifikationsnummer und Steuernummer an.
- Alternativ können Sie einen Ausdruck der ELStAM gleich mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung anfordern – Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" (abrufbar nach der Regionalisierung)
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 01.02.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.