Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Erteilung von Apostillen zu Urkunden der Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen für den Rechtsverkehr mit dem Ausland durch die Landesdirektion Sachsen
Wird in einem ausländischen Staat als Echtheitsnachweis Ihrer Urkunden die Apostille anerkannt, benötigen Sie statt der aufwändigeren Legalisation nur diese Form der Beglaubigung. Für öffentliche Urkunden sächsischer Behörden erteilt die Landesdirektion Sachsen die Apostille.
Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.
Sonderabkommen
Zwischen einer Reihe von Staaten bestehen Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundenwesens, sodass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden. Dazu zählen Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und die Schweiz.
Hinweis: Apostillen zu Urkunden der Justizbehörden, der obersten Staatsbehörden sowie der Präsidenten des Landtages und des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen erteilen diese Behörden selbst.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 15
Voraussetzungen
öffentliche Urkunden, die im Freistaat Sachsen ausgestellt wurden – das können insbesondere sein:
- Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Bescheinigung über eine Namensänderung)
- Bescheinigungen der Gemeinde- oder Stadtverwaltungen, Landratsämter (z. B. Aufenthaltsbescheinigung, Meldebescheinigung, Einbürgerungszusicherung, Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte der Jugendämter)
- Beglaubigungsvermerke auf Ablichtungen aus Archiven
- Bescheinigungen der Gesundheits- und Veterinärämter
- Bescheinigungen der Sächsischen Architektenkammer oder Ärztekammer
- Bescheinigungen der Finanzämter
- Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer
- durch das Landesamt für Schule und Bildung vorbeglaubigte Schulzeugnisse und -urkunden
- Hochschulzeugnisse und -urkunden
Verfahrensablauf
Ihre Urkunden senden Sie im Original zusammen mit dem ausgefüllten Antrag (siehe –> Formulare und weitere Angebote) an die zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Originalurkunde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter oder die Vertreterin
Frist/Dauer
keine
Kosten
- EUR 22,00 je Urkunde zuzüglich EUR 3,95
Sie erhalten die beglaubigte(n) Urkunde(n) mit Kostenbescheid per Einwurfeinschreiben (EUR 3,95) zurück.
Rechtsgrundlage
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr (Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung, SächsApostZuVO)
- Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden und die Erteilung von Apostillen und Bestätigungen (VwV Legalisation)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 11.11.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.