Ehewohnung, Zuweisung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Zuweisung der Ehewohnung beim Familiengericht beantragen
Für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Wohnung einer Ehefrau oder einem Ehemann zur Nutzung überlassen wird. Das ist aber nur dann möglich, wenn das Familiengericht das Verbleiben der Partnerin oder des Partners als "unbillige Härte" ansieht.
Oft ist es der Partnerin oder dem Partner gar nicht möglich, getrennt zu leben, da sich beide nur eine Wohnung leisten können. Als mildere Lösung kann das Familiengericht dann auch nur ein oder mehrere Zimmer zuweisen.
Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen schon Drohungen mit Gewalthandlungen aus – weist das Gericht der betroffenen Ehegattin oder dem betroffenen Ehegatten die gesamte Wohnung regelmäßig zur Alleinnutzung zu. Das trifft in der Regel auch für die Partnerin oder den Partner zu, bei der oder dem die Kinder wohnen wollen, wenn dem Elternteil zudem auch die elterliche Sorge übertragen wird.
Die Wohnung wird in bestimmten Fällen einer Ehepartnerin oder einem Ehepartner selbst dann allein zugewiesen, wenn sie der anderen Partnerin oder dem anderen Partner gehört, etwa wenn es sich um eine vor der Ehe erworbene Eigentumswohnung handelt. Denkbar ist beispielsweise, dass die Mutter die gemeinsamen Kinder versorgt, die in der Nähe zur Schule gehen und im Wohnumfeld verwurzelt sind. Die Ehefrau oder der Ehemann kann von der Ehefrau oder dem Ehemann dann allerdings eine Vergütung für die Nutzung ihrer oder seiner Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Hinweis: Der Antrag auf Überlassung der Ehewohnung wird üblicherweise im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gestellt; dass ein Scheidungsantrag gestellt wurde, ist jedoch keine Bedingung.
Zuständige Stelle
- Familiengericht am Amtsgericht
- Rechtsanwaltskammer Sachsen (Ansprechpunkt)
Voraussetzungen
Das gemeinsame Nutzen der Wohnung stellt eine "unbillige Härte" dar, etwa
- bei Androhen und Ausüben von Gewalt,
- bei Gefahren für das Wohl der Kinder, die im Haushalt leben oder
- bei gescheiterten beziehungsweise verunmöglichten Einigungsversuchen der bei gescheiterten beziehungsweise verunmöglichten Einigungsversuchen zwischen der Ehepartnerin und dem Ehepartner.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung während der Trennung stellen Sie beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht). Es ist ratsam, sich zuvor von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
- Den formlosen Antrag reichen Sie in der Regel über eine Anwältin oder einen Anwalt beim zuständigen Gericht ein.
- Das Familiengericht ordnet nach Abwägung aller Umstände an, wie und von wem die Wohnung künftig zu nutzen ist.
- Sollte die betreffende Ehepartnerin oder der betreffende Ehepartner den Auszug verweigern, kann das Gericht auf Antrag Zwangsmaßnahmen verfügen.
Hinweis: Damit die Zuweisung vollstreckbar ist, muss die Gerichtsentscheidung auch auf Räumung der Wohnung lauten.
Erforderliche Unterlagen
Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt teilt Ihnen mit, welche Unterlagen und Nachweise dem Antrag im Einzelfall beizufügen sind.
Frist/Dauer
- Wohnungszuweisung: für den Zeitraum des Getrenntlebens
Hinweis: Im Zusammenhang mit der Scheidung entscheidet das Gericht auf Antrag neu, wer in der Ehewohnung verbleiben soll.
- ernstliche Rückkehrabsicht: innerhalb eines halben Jahres von der ausgezogenen Ehepartnerin oder vom ausgezogenen Ehepartner zu bekunden
Hinweis: Andernfalls wird angenommen, dass sie oder er der in der Ehewohnung verbliebenen Ehepartnerin oder dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehepartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Ehewohnung bei Getrenntleben
- §§ 1567 ff. BGB, Viertes Buch – Getrenntleben, Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Dienststelle
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