Tätigkeit mit Krankheitserregern, Erlaubnis beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten möchte, benötigt dazu gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese muss beantragt werden.
Als Krankheitserreger gelten vermehrungsfähige übertragbare Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und Ähnliches, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten für Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte für bestimmte mikrobiologische Untersuchungen sowie für bestimmte Verfahren wie beispielsweise Sterilitätsprüfungen. Wer unter Aufsicht von Personen, die eine Erlaubnis haben oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, arbeitet, braucht ebenfalls keine Erlaubnis.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 21
Voraussetzungen
Die Erlaubnis können Personen erhalten, die
- die erforderliche Sachkenntnis besitzen und
- sich in Bezug auf die Tätigkeiten, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird, als zuverlässig erwiesen haben.
Die erforderliche Sachkenntnis wird durch einen Hochschulabschluss der Medizin, Tiermedizin oder Pharmazie beziehungsweise eines anderen naturwissenschaftlichen Studiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern, unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist, erfüllt.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag unter Angabe Ihrer Privatadresse an die zuständige Stelle.
- Reichen Sie mit dem Antrag die vollständigen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) im Original beziehungsweise als amtlich beglaubigte Kopie ein.
- Geben Sie dabei die Krankheitserreger an, für die eine Erlaubnis beantragt wird, einschließlich der zugehörigen Risikoklasse gemäß Biostoffverordnung.
Erforderliche Unterlagen
- Abschlusszeugnis des Studiums (als amtlich beglaubigte Kopie)
- bei ärztlichen Antragstellern zusätzlich: Approbationsurkunde und Facharztanerkennung (als amtlich beglaubigte Kopie)
- bei naturwissenschaftlichen Studiengängen zusätzlich: Nachweis mikrobiologischer Studieninhalte
- Beruflicher Werdegang (Lebenslauf, ggf. Publikationen)
- Angaben zum bisherigen Umfang der Arbeit mit humanpathogenen Krankheitserregern unter Angabe der Risikogruppe
- Nachweis einer mindestens 2-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die selbst im Besitz einer Erlaubnis (nach § 44 IfSG) zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist
- diese Bestätigung sollte Zeitraum der Beschäftigung, Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten beinhalten sowie konkret die Krankheitserreger mit Risikogruppe benennen, mit denen umgegangen wurde (im Original)
- Erlaubnis der Aufsichtsperson zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG in Kopie
- Beurteilung der Zuverlässigkeit durch den Arbeitgeber; bei Selbständigen: ein Führungszeugnis (im Original)
- eine unterzeichnete und mit Datum versehene Erklärung:
- ob gegen Sie ein gerichtliches, staatsanwaltschaftliches oder behördliches Verfahren wegen etwaigen beruflichen Pflichtverletzungen anhängig ist oder in den letzten zehn Jahren anhängig war,
- ob eine Ihnen erteilte Erlaubnis nach § 44 IfSG bzw. § 19 BSeuchG zurückgenommen oder widerrufen wurde,
- ob Ihnen Arbeiten nach § 45 Abs. 4 IfSG bzw. nach § 20 Abs. 3 BSeuchG bisher untersagt wurden.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verfahrensgebühr: von EUR 163 bis EUR 403
Die Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwendungen) und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller.
Rechtsgrundlage
- § 44 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- § 45 IfSG – Ausnahmen
- § 46 IfSG – Tätigkeit unter Aufsicht
- § 47 IfSG – Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Anlage 1 zu § 1 lfd. Nr. 73 Tarifstelle 9 – Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 10.11.2025
Zuständige Dienststelle
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