Träger von Freiwilligendiensten, Förderung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung und Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) – RL-FwD des Freistaates Sachsen und RL JFD des Bundes
Junge Menschen brauchen Perspektiven. Soziale und ökologische Einrichtungen können die Horizonte der jungen Erwachsenen sinn- und wirkungsvoll erweitern. Trägerorganisationen werden vom Freistaat Sachsen gefördert, die Antragstellung erfolgt über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV).
Konditionen
Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)
Art der Förderung:
Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung
Dauer:
in der Regel bis zu 12 Monate
Höhe pro geleistetem Teilnehmermonat:
- für Freiwillige im Inland bis zu EUR 200,00 monatlich
- für Freiwillige im Ausland bis zu EUR 250,00 monatlich
- für junge Menschen mit besonderem Bildungs- oder Betreuungsbedarf bis zu EUR 400,00 monatlich
Die Förderung des FSJ erfolgt über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV).
Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ)
Art der Förderung:
Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung
Dauer:
in der Regel bis zu 12 Monate
Höhe:
nach pro geleistetem Teilnehmermonat:
- EUR 425,00 für teilnehmerbezogene Ausgaben, EUR 240,00 für die pädagogische Begleitung (inklusive der Seminare) und EUR 50,00 für sonstige Sachausgaben des Trägers.
- für junge Menschen mit besonderem Bildungs- oder Betreuungsbedarf kann die Förderung der pädagogischen Begleitung (inklusive der Seminare) maximal EUR 300,00 betragen.
nach den Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste (RL-JFD) des Bundes:
- für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: bis zu EUR 603,00 monatlich
- ansonsten bis zu EUR 250,00 monatlich
(Stand 01.01.2026)
Die Bundesförderung mindert die Landesförderung um den betreffenden Betrag.
Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
Zuständige Stelle
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Voraussetzungen
für Träger eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)
(nicht abschließend)
- Zulassung als Trägerorganisation
- Einhaltung der Bestimmungen des Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)
- Einhaltung aller einschlägigen Standards der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen (Vwv-FwD):
- Einsatz in gemeinwohlorientierten Einrichtungen
- Freiwillige werden pädagogisch von Fachkräften begleitet. Der Personalschlüssel liegt bei 1 Vollzeitkraft für 40 Teilnehmer.
- Die Fachkräfte führen Seminare für die Freiwilligen durch.
- Während des Jahres besucht die pädagogische Fachkraft jeden Freiwilligen mindestens einmal in der jeweiligen Einsatzstelle.
- Freiwillige erhalten ein monatliches Taschengeld von mindestens EUR 150,00 (falls ohne kostenlose Unterkunft und Verpflegung: mindestens EUR 300,00).
- Freiwillige sind ausreichend versichert
- Die Finanzierung des FSJ muss ganzheitlich gesichert sein.
Ein FSJ wird nur gefördert, wenn der Einsatz von Freiwilligen arbeitsmarktneutral erfolgt, das heißt als unterstützende, zusätzliche Hilfskraft.
für Träger eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ)
- Zulassung als FÖJ-Träger
- Einhaltung der Bestimmungen des Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)
- Einhaltung aller einschlägigen Standards der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen (VwV FwD):
- Einsatz in anerkannten Einsatzstellen
- Freiwillige werden pädagogisch von Fachkräften begleitet (Personalschlüssel: 1 Vollzeitkraft für 35-40 Teilnehmer).
- Die Fachkräfte führen Seminare für die Freiwilligen durch.
- Während des Jahres besucht die pädagogische Fachkraft jeden Freiwilligen mindestens einmal in der jeweiligen Einsatzstelle.
- Freiwillige erhalten ein monatliches Taschengeld von mindestens EUR 150,00 (falls ohne kostenlose Unterkunft und Verpflegung: mindestens EUR 300,00).
- Freiwillige sind ausreichend versichert
- Die Finanzierung des FÖJ muss ganzheitlich gesichert sein.
- In der Regel sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben über Eigenmittel oder Eigen- und Drittmittel zu finanzieren.
- Die weitere Finanzierung der FÖJ-Projekte erfolgt über Bundesmittel der RL JFD. Die Bundesförderung reduziert die Landesförderung.
- Ein FÖJ wird nur gefördert, wenn der Einsatz von Freiwilligen arbeitsmarktneutral erfolgt, das heißt als unterstützende, zusätzliche Hilfskraft.
Verfahrensablauf
Die Förderung müssen Sie als Träger des Freiwilligendienstes schriftlich beantragen, zur Antragstellung und zur Erfassung der notwendigen Daten verwenden Sie bitte die Formulare des Freistaates Sachsen und des Bundes (Formulare & Online-Dienste).
- Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Der Kommunale Sozialverband Sachsen entscheidet nach Prüfung über Ihren Antrag, Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
- Nach Abschluss des FSJ oder FÖJ müssen Sie einen Verwendungsnachweis einreichen.
Erforderliche Unterlagen
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
- Antragsformular des KSV (Formulare & Online-Dienste).
Weitere einzureichende Unterlagen:
- Formular inhaltlicher Antrag
- Qualifikationsnachweise der pädagogischen Fachkräfte
- Angaben zu den Einsatzstellen
- aktuelle Vereinsunterlagen
- nach Ende des FSJ: Verwendungsnachweis (beizufügende Unterlagen laut Zuwendungsbescheid)
Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
Weitere einzureichende Unterlagen:
- Formblätter S, A1 und A2 der RL-JFD des Bundes
- Formular inhaltlicher Antrag
- Qualifikationsnachweise der pädagogischen Fachkräfte
- Personalausgabenberechnung
- aktuelle Vereinsunterlagen
- nach Ende des FÖJ: Verwendungsnachweis (beizufügende Unterlagen laut Zuwendungsbescheid)
Frist/Dauer
Antragsfrist
- Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ): bis 31.03. für das folgende FSJ
- Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ): bis 15.02. für das folgende FÖJ
Zeitraum (FSJ und FÖJ)
- 01.09. bis 31.08 des folgenden Jahres
Verwendungsnachweis
- Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ): spätestens 3 Monate nach Ende des FSJ
- Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ): spätestens 2 Monate nach Ende des FÖJ
Kosten
keine
Bitte beachten Sie, dass die Förderhöhe nicht vollständig die laufenden Kosten der Trägerorganisationen für die Durchführung eines FSJ oder FÖJ ausgleicht.
Rechtsgrundlage
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen (RL-FwD)
- Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)
- Leitlinien / Richtlinien zu Freiwilligendiensten des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 12.01.2026
Zuständige Dienststelle
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