Bodenrichtwerte, Auskunft beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte je Quadratmeter Grundstücksfläche für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen wertbestimmenden Merkmalen. Bodenrichtwerte dienen der Transparenz des Grundstücksmarkts und sind zudem Grundlage der Verkehrswertermittlung.
Zuständige Stelle
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Eine Auskunft über Bodenrichtwerte kann jeder verlangen.
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich an den zuständigen Gutachterausschuss und verlangen Sie eine Auskunft über einen bestimmten Bodenrichtwert. Geben Sie dabei mindestens an, auf welches Gebiet sich Ihre Anfrage bezieht. Wenn ein spezielles Antragsformular vorhanden ist, verwenden Sie bitte dieses. Soweit für Ihren Ort verfügbar, können Sie auch den Onlinedienst in Amt24 nutzen (siehe –> Onlineantrag).
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
- Die Auskunft kann durch Gewährung der Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarten, durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einzelauskünfte erteilt werden.
- Teilweise werden die Bodenrichtwerte auch als Datei oder über das Internet zur Verfügung gestellt.
- Wenn Sie die Auskunft in schriftlicher Form angefordert haben, wird sie Ihnen zugesandt.
Hinweis: Ein Anspruch auf eine fernmündliche Auskunftserteilung besteht nicht.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarten sowie mündliche Auskunft über den Bodenrichtwert: in der Regel keine
- schriftliche Auskunft über den Bodenrichtwert: in der Regel kostenpflichtig
- Soweit die Gutachterausschüsse Bodenrichtwerte als Datei zur Verfügung stellen, ist dies in der Regel kostenpflichtig. Die Informationen über das Internet werden in der Regel kostenfrei zur Verfügung gestellt.
- Die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte der entsprechenden kommunalen Satzung.
Rechtsgrundlage
- § 196 Baugesetzbuch (BauGB) – Bodenrichtwerte
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – SächsGAVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 21.11.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.