Amtliche Kennzeichnung für auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrende Kleinfahrzeuge
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Kleinfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen und mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sind, deren Nutzleistung gleich oder mehr 2,21 kW beträgt, bedürfen eines amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichens.
Änderungen in einem bereits ausgestellten Ausweis über ein Kleinfahrzeugkennzeichen sind der ausstellenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Der Ausweis ist zur Berichtigung vorzulegen, insbesondere bei Eigentumswechsel, Wohnungswechsel, Änderungen technischer Art (z.B. Motorwechsel), bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens oder bei Abmeldung.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 36
Voraussetzungen
gültiges amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zuteilung / Änderung eines amtlichen Kennzeichens stellen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Bootes beziehungsweise Kleinfahrzeugs.
- Das vorgeschriebene Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Die zuständige Stelle (siehe –> Zuständige Stelle) teilt das amtliche Kennzeichen zu und stellt Ihnen einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen aus.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis/Reisepass (Kopie)
- Rechnungen/Kaufverträge oder schriftliche Erklärung des Eigentümers für Kleinfahrzeug (Boot) und Motor(en) (Kopie)
- Konformitätserklärung (Kopie)
Hinweis: Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere weitere Fotos oder Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden.
Frist/Dauer
keine
Kosten
EUR 18,00
Rechtsgrundlage
- Sächsische Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO)
- Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch)
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 06.03.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.