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Amtliche Kennzeichnung für auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrende Kleinfahrzeuge

Allgemeine Informationen

Kleinfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen und mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sind, deren Nutzleistung gleich oder mehr 2,21 kW beträgt, bedürfen eines amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichens.

Änderungen in einem bereits ausgestellten Ausweis über ein Kleinfahrzeugkennzeichen sind der ausstellenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Der Ausweis ist zur Berichtigung vorzulegen, insbesondere bei Eigentumswechsel, Wohnungswechsel, Änderungen technischer Art (z.B. Motorwechsel), bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens oder bei Abmeldung.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 36

Voraussetzungen

­­gültiges amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zuteilung / Änderung eines amtlichen Kennzeichens stellen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Bootes beziehungsweise Kleinfahrzeugs.

  • Das vorgeschriebene Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
  • Die zuständige Stelle (siehe –> Zuständige Stelle) teilt das amtliche Kennzeichen zu und stellt Ihnen einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis/Reisepass (Kopie)
  • Rechnungen/Kaufverträge oder schriftliche Erklärung des Eigentümers für Kleinfahrzeug (Boot) und Motor(en) (Kopie)
  • Konformitätserklärung (Kopie)

Hinweis: Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere weitere Fotos oder Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden.

Frist/Dauer

keine

Kosten

EUR 18,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 06.03.2025

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