Vormundschaft, Anordnung und Bestellung durch das Gericht
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Haben minderjährige Kinder ihre Eltern durch Tod verloren oder wird den Eltern im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren die elterliche Sorge entzogen, bestellt das Familiengericht einen Vormund.
Das nachstehend erläuterte Verfahren umfasst die Anordnung der Vormundschaft sowie die Auswahl und Bestellung des Vormundes durch das zuständige Gericht. Gegebenenfalls können auch mehrere Vormünder und ein Gegenvormund bestellt werden.
Hinweis: Ist den Eltern etwa während der Scheidung das Sorgerecht für ihr Kind nur teilweise entzogen, so ordnet das Familiengericht für einzelne Aufgaben eine sogenannte Ergänzungs-Pflegschaft an, zum Beispiel eine Umgangspflegschaft.
Vormundschaft kraft Gesetzes
Sollten Eltern das Sorgerecht aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht ausüben, obliegt die Vormundschaft automatisch dem Jugendamt. Diese sogenannte gesetzliche Amtsvormundschaft tritt ein
- für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das mit Geburt nicht unter elterlicher Sorge steht, etwa weil die Mutter noch nicht volljährig ist,
- mit Einwilligung in die Adoption, etwa wenn keinem Elternteil mehr die elterliche Sorge zusteht.
Das örtlich zuständige Jugendamt übernimmt in diesem Fall als Vormund die Vormundschaft ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichts und erhält vom Familiengericht lediglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft.
Den Wunsch nach einem ganz bestimmten Vormund kann das Gericht berücksichtigen. Auf Antrag kann das Familiengericht schon vor der Geburt etwa die Großmutter als Vormund für das Kind einer minderjährigen Mutter bestellen, sofern sie die nötige Eignung besitzt.
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung
Das Gericht ordnet eine Vormundschaft von Amts wegen an, wenn
- weder Mutter noch Vater zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt sind , etwa weil ihnen das Sorgerecht entzogen wurde oder dieses ruht, weil die Eltern unauffindbar sind,
- die Eltern nicht zu ermitteln sind, etwa bei Findelkindern.
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Tod der Eltern eines minderjährigen Kindes oder Entzug der elterlichen Sorge durch ein familiengerichtliches Verfahren.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung, dass eine Vormundschaft nötig ist, erhält das Amtsgericht in der Regel vom Jugendamt oder vom Standesamt.
Zu Beginn des Verfahrens stellt das Familiengericht dem minderjährigen Kind als Mündel einen Verfahrensbeistand zur Seite, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen im Gerichtsverfahren erforderlich ist.
Auswahl
- Sind die Eltern verstorben, untersucht das Familiengericht zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung ein Vormund benannt ist.
- Haben die Eltern keine Regelung getroffen oder wird die benannte Person der Verantwortung nicht gerecht, sind geeignete Personen zu suchen. Dabei soll insbesondere die Verwandtschaft berücksichtigt werden.
- Im Verfahren sollen die Angehörigen, der nahe Bekanntenkreis der Familie sowie grundsätzlich das Kind und das Jugendamt gehört werden. Das Kind wird immer gehört, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.
Bestellung
- Das Familiengericht fasst einen Beschluss über die Bestellung des Vormundes, gegebenenfalls auch über die eines Mitvormundes oder Gegenvormundes; der Vormund erhält eine Bestellungsurkunde.
- Die Bestellung einer Amtsvormundschaft des Jugendamtes nimmt das Familiengericht per schriftlicher Verfügung vor; das Jugendamt erhält eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Amtsvormundschaft.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verfahrensgebühr: abhängig vom Vermögen des Mündels
- sonstige Auslagen, etwa Kosten für Verfahrensbeistand
Rechtsgrundlage
- §§ 1773 bis 1808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Vormundschaft
- § 3 Rechtspflegergesetz (RPflG) – Übertragene Geschäfte
- § 14 RPflG – Kindschafts- und Adoptionssachen
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
- § 158c Absatz 2 FamFG in Verbindung mit § 277 – Verfahrensbeistand
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 05.08.2026
Zuständige Dienststelle
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