Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 verkaufen möchten, müssen Sie die Aufnahme des Betriebs oder die Eröffnung einer Verkaufsstelle mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Änderungen bei verantwortlichen Personen oder Vertretungsberechtigten sowie die Schließung des Verkaufs sind unverzüglich mitzuteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände genügt eine einmalige Anzeige.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz und Marktüberwachung, Referat 55
Voraussetzungen
- Verkauf von Pyrotechnik der Kategorien F1 und F2 (Feuerwerk)
Verfahrensablauf
Onlineantrag
Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie als natürliche Person für ein BundID-Konto oder als juristische Person für ein MeinUnternehmenskonto (MUK) registriert sein.
Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr entsprechendes Konto an.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Eingabe ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung Ihrer Onlineanzeige finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos oder Kontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Schriftlicher antrag
Ist der Onlinedienst nicht nutzbar, steht Ihnen alternativ ein Formular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
- Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular mit Kopien der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
- Vorlage der Anzeige: mindestens 2 Wochen vor Aufnahme des Verkaufs
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) – Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 22.10.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.