Ehevertrag abschließen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Beratung über rechtliche Folgen
Durch einen Ehevertrag können Sie Regelungen zu den rechtlichen Folgen der Ehe und für den Fall der Scheidung, zum Beispiel zum Güterrecht, zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich treffen. Falls für Sie ein Ehevertrag infrage kommt, sollten Sie sich notariell beraten lassen. Notarinnen und Notare sind für die erforderliche Beurkundung zuständig, setzen Ihnen auch einen Vertrag auf und beraten beide Partnerinnen oder Partner neutral. In bestimmten Konstellationen sollten Sie daher prüfen, ob für eine Partnerin oder einen Partner eine – mit zusätzlichen Kosten verbundene – einseitige juristische Beratung vorab sinnvoll ist.
Fragen Sie genau nach, welche Auswirkungen die von Ihnen gewünschten Regelungen haben. Manche Vereinbarungen, zum Beispiel wenn sie einen der Eheleute einseitig benachteiligen, könnten sittenwidrig und daher unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben in aktuellen Entscheidungen Wesentliches dazu ausgeführt. Der Ehevertrag bedarf zwar nicht der richterlichen Genehmigung, unterliegt aber im gerichtlichen Verfahren der Inhaltskontrolle zur Vermeidung sittenwidriger oder gegen Treu und Glauben verstoßender Ergebnisse.
Notarielle Beurkundung
Eheverträge müssen wegen ihrer weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Regelungen und der damit verbundenen Bedeutung für die Eheleute notariell beurkundet werden. Wird diese Form nicht beachtet, sind sie nichtig. Auch Unterhaltsvereinbarungen zwischen Eheleuten bedürfen der notariellen Beurkundung, sofern sie vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden und eine Unterhaltspflicht nach der Scheidung regeln. Ebenso bedürfen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung, der notariellen Beurkundung. Dies gilt, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ersetzt die notarielle Form.
Unterwerfen sich die Eheleute der sofortigen Vollstreckung, kann – wie bei einem gerichtlichen Urteil – auch aus einer notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Hinweis: Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich nach rechtskräftiger Scheidung können grundsätzlich formfrei getroffen werden.
Zuständige Stelle
ein Notariat Ihrer Wahl
Voraussetzungen
- Der Ehevertrag kann nur in notarieller Form abgeschlossen werden.
- Während der Beratung durch die Notarin oder den Notar wird diese oder dieser Sie beraten, was ausgeschlossen beziehungsweise geregelt werden kann und wo dies ausgeschlossen ist.
- Eigene Vertragsentwürfe können dabei von der Notarin oder dem Notar geprüft werden.
- Die Notarin oder der Notar kann selbst allerdings auch einen Ehevertrag nach Ihren Bedürfnissen gestalten.
Verfahrensablauf
- Eine rechtsanwaltliche Beratung vorab ist möglich.
- Die notarielle Beurkundung findet vor einer Notarin oder einem Notar statt.
- Zur notariellen Beurkundung erscheinen beide Eheleute persönlich bei der Notarin oder dem Notar.
Erforderliche Unterlagen
- erfragbar beim zuständigen Notariat
Frist/Dauer
- Eheverträge können vor der Heirat und auch noch während der Ehe geschlossen werden.
Kosten
- Gerichts- und Notarkosten
Hinweis: Die Kosten richten sich nach dem zusammengerechneten, sogenannten modifizierten Reinvermögen beider Eheleute, also dem Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des Aktivvermögen.
Beispiel: Für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs fallen bei einem modifizierten Reinvermögen beider Eheleute in Höhe von insgesamt EUR 90.000 Gebühren in Höhe von EUR 492,00 an. Hinzu kommen eine Dokumentenpauschale für den Vertrag, die je nach Vertragsumfang circa EUR 2,00 beträgt, sowie regelmäßig eine Pauschale für Post und Telekommunikation von EUR 20,00.Hierbei handelt es sich um Nettobeträge, sodass noch die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden muss.
Rechtsgrundlage
- §§ 1363 bis 1563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Eheliches Güterrecht
- § 100 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), Nummer 21100 Kostenverzeichnis zu § 3 Absatz 2 GNotK
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Dienststelle
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