Tierarzt / Tierärztin, Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine selbständige Berufsausübung als Tierarzt aufnehmen wollen, müssen Sie den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit unverzüglich anzeigen. Die Anzeige ist bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt zu stellen.
Hinweise:
- Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie ebenfalls unverzüglich anzeigen.
- Nach § 5 Absatz1 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit innerhalb eines Monats auch der Landestierärztekammer anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt
Voraussetzungen
- Approbation als Tierarzt/Approbation als Tierärztin
Verfahrensablauf
- Stellen Sie Ihre Anzeige über die Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle
- Mit der Anzeige müsen Sie der zuständigen Stelle die unter "Erforderliche Unterlagen" aufgeführten Angaben mitteilen.
Erforderliche Unterlagen
- die Anschrift der Niederlassung, falls eine Niederlassung nicht besteht, Ort der Berufsausübung und des Wohnortes
- die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung durch Original oder beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
- Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit
- Beginn der selbständigen Berufsausübung
Frist/Dauer
unverzüglich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 14 Abs. 1 Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2024 (SächsGVBl. S. 858)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 10.04.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.