Sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben auf der Grundlage des Sächsischen Schulgesetzes und der Schulordnung Förderschulen einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
Die Feststellung, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, erfolgt im Rahmen eines Verfahrens, das durch das Landesamt für Schule und Bildung eingeleitet wird.
Der Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Sorgeberechtigten oder der Schule gestellt werden. Bei Schulanfängerinnen und Schulanfängern übernimmt die Grundschule, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wurde, diese Aufgabe. Der Antrag wird beim zuständigen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung gestellt.
Zuständige Stelle
Landesamt für Schule und Bildung, Standorte
Voraussetzungen
Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf
Verfahrensablauf
Für die Umsetzung dieses Verfahrens wird von der Schulaufsichtsbehörde der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) an der entsprechenden Förderschule beauftragt.
Hinweis: Vor Initiierung des Verfahrens beantragen die Schule oder Sie als Sorgeberechtigte eine Beratung durch den MSD. (hierzu auch -> "Weitere Informationen")
- Nachdem das Landesamt für Schule und Bildung das Verfahren eingeleitet und den MSD einer Förderschule mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt hat, nimmt dieser Kontakt zu Ihnen und zu rmeldenden Schule auf.
- Um das Kind, die Schülerin oder den Schüler in der gewohnten Umgebung zu erleben, besucht sie oder ihn die mit der Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf betraute Lehrkraft an ihrem oder seinem Lernort. Sie beobachtet das Kind beim Spielen, die Schülerin oder den Schüler beim Lernen, und beim Umgang mit anderen Kindern. In Gesprächen mit Ihnen als Sorgeberechtigte werden Ängste, Sorgen und Vorbehalte abgebaut. Ihr Kind kann probeweise am Unterricht der Förderschule teilnehmen.
Feststellung des Förderbedarfs
Nach Durchführung des Verfahrens wird durch den jeweiligen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung auf der Grundlage eines förderpädagogischen Gutachtens ein Bescheid erstellt in dem Aussagen, zum Förderschwerpunkt und zum sonderpädagogischen Förderbedarf formuliert sind. Darüber hinaus werden, unter Berücksichtigung des Wunsches der Sorgeberechtigten Elternwunsches, Empfehlungen zum sonderpädagogischen Förderangebot und zum geeigneten schulischen Lernort gegeben.
- Auf Grundlage des Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des zuständigen Standortes des Landesamtes für Schule und Bildung den sonderpädagogischen Förderbedarf für Ihr Kind fest.
- Als Sorgeberechtigte werden Sie darüber beraten, welche Form der sonderpädagogischen Förderung geeignet ist, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf Ihres Kindesam besten entsprochen werden kann. Dies kann die inklusive Unterrichtung in einer anderen allgemeinbildenden Schule oder die Aufnahme in eine Förderschule sein.
Hinweis: Das Verfahren kann jederzeit eingeleitet werden. Im Sinne der optimalen Förderung der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers und auch aus organisatorischen Gründen wird den Schulen empfohlen, sämtliche Förderbedarfe bis Ende November beziehungsweise Ende Januar des laufenden Schuljahres zu melden.
Erforderliche Unterlagen
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 13 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) – Verfahren zur Beratung und zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
- § 17 Schulordnung Förderschulen (SOFS) – Förderplanung
- § 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) – Integrative Unterrichtung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 12.02.2026
Zuständige Dienststelle
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