Skip to content

Prozesskostenvorschuss des Ehe- oder Lebenspartners gerichtlich geltend machen

Allgemeine Informationen

Eine typische Situation als Beispiel: Tag für Tag der gleiche Streit zwischen zwei Eheleuten, man entscheidet sich für eine Scheidung. Wegen der Kinder arbeitet eine Partnerin oder ein Partner in Teilzeit, für einen Prozess fehlt dieser Person das Geld. Die andere Partnerin oder der andere Partner hingegen hat ein recht gutes Einkommen. Das Familienrecht sieht für solche Fälle einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vor. Dieser folgt aus der Pflicht zur Solidarität in der Ehe und ist daher letztlich Bestandteil der Unterhaltspflicht.

Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Regelungen gelten analog auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft, die allerdings seit dem 01.10.2017 nicht mehr neu begründet werden kann. Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wurde mit Wirkung vom 01.10.2017 die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.

Einen Prozesskostenvorschuss kann die unterhaltsberechtigte Partnerin oder der unterhaltsberechtigte Partner sowohl für Streitigkeiten untereinander, für die Scheidung oder als auch für Auseinandersetzungen mit einer dritten Person verlangen.

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um den Streit in einer persönlichen Angelegenheit handelt und dass die Gewährung eines Prozesskostenvorschussanspruchs der Billigkeit entspricht, wobei auf die Gesamtvermögensverhältnisse abzustellen ist. Die Auseinandersetzung muss ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft haben. Hierzu können beispielsweise Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Arbeitsgericht zählen, nicht jedoch Streitigkeiten aus früheren Ehen oder um Erbansprüche.

Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus.

Hinweis: Lässt sich der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zeitnah durchsetzen, hat er Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse.

Zuständige Stelle

Familiengericht am Amtsgericht

Voraussetzungen

  • eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
  • ein Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit; beispielsweise Familiensachen
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf weder mutwillig noch ohne Aussicht auf Erfolg sein
  • die berechtigte Person muss bedürftig sein
  • die verpflichtete Person muss leistungsfähig sein

Hinreichende Aussicht auf Erfolg

Neben der Bedürftigkeit ist die Erfolgsaussicht das wichtigste Kriterium dafür, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. Das Gericht stellt eine Prognose, die aber keine überspannten Anforderungen enthält.

Keine mutwillige Prozessführung

Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss wäre beispielsweise ausgeschlossen, wenn Sie eine Unterhaltsklage anstreben würden, obwohl Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner pünktlich und angemessen Unterhalt zahlt.

Bedürftigkeit

Als bedürftig gelten Sie, wenn Sie die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise selbst aufzubringen vermögen. Die Anforderungen an die Bedürftigkeit beim Prozesskostenvorschuss sind zwar geringer als die für die staatliche Prozesskostenhilfe, doch müssen Sie in der Regel zunächst auf Ihr eigenes Vermögen zurückgreifen. Unter Umständen wäre es Ihnen sogar zuzumuten, dass Sie die Prozessführung durch Verkauf Ihres Eigenheimes finanzieren, bevor Sie einen Vorschuss Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners beanspruchen.

Leistungsfähigkeit des Partners

Der zur Zahlung verpflichteten Ehe- oder Lebenspartnerin oder dem zur Zahlung verpflichteten Ehe- oder Lebenspartner steht ein angemessener Selbstbehalt zu, der nicht gefährdet werden darf. Gleiches gilt für vorrangige Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder. Das Vermögen der verpflichteten Person bleibt in der Regel unangetastet. Je nachdem wie leistungsfähig die zahlungspflichtige Person ist, besteht unter Umständen auch nur ein teilweiser Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Ist diese Person außer Stande, der Forderung im Ganzen nachzukommen, kann das Gericht auch eine Ratenzahlung zugestehen.

Verfahrensablauf

Prozesskosten

  • Können Sie die Prozesskosten nicht aufbringen: rechtzeitig anwaltlich prüfen lassen, ob Ihnen Prozesskostenvorschuss oder -hilfe zusteht
  • Unterhaltsleistung der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehe- oder Lebenspartners hat Vorrang.

Zuschuss geltend machen

  • Stellen Sie den Antrag auf einstweilige Anordnung
  • Dieser wird in der Regel von der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt übernommen

Rückzahlung des Prozesskostenvorschuss

  • Ob eine Rückzahlung nötig ist, hängt vom Einzelfall ab
  • Mögliche Gründe für Rückforderung:
    • Vorschuss war nachträglich nicht gerechtfertigt
    • Voraussetzungen für den Anspruch bestehen nicht mehr
    • Antragstellende Person ist durch den Vermögensausgleich nach der Scheidung erheblich besser gestellt

Hinweis: Allein ein verlorener Prozess reicht für eine Rückforderung meist nicht aus.

Erforderliche Unterlagen

Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt berät Sie darüber, welche Unterlagen und Nachweise dem Antrag auf einstweilige Anordnung im Einzelfall beizufügen sind.

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):