Förderschule, Wechsel von einer anderen allgemeinbildenden Schule
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben nach Maßgabe des Sächsischen Schulgesetzes Anspruch auf eine sonderpädagogische Förderung.
Die sonderpädagogische Förderung ist eine besondere, spezialisierte und vertiefende Form der individuellen Förderung. Sie kommt für Schülerinnen und Schüler in Frage, die eine spezifische Unterstützung benötigen, um erfolgreich lernen zu können.
Zuerst steht die Entscheidung über das "Ob“ einer sonderpädagogischen Förderung. Danach muss die Entscheidung über das "Wie“ und "Wo“ getroffen werden.
Jeder Schülerin und jedem Schüler soll dabei der für sie oder ihn beste Lernort ermöglicht werden.
Ansprechstelle
Schule, an der das Kind angemeldet ist oder die die Schülerin oder der Schüler besucht.
Zuständige Stelle
Schule, an der das Kind angemeldet ist oder die die Schülerin oder der Schüler besucht.
Voraussetzungen
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht auf Grund einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde eine andere Schule besuchen.
Hinweis: Grundsätzlich werden dabei auch die Möglichkeiten einer inklusiven Unterrichtung an einer Regelschule geprüft.
Verfahrensablauf
Unterstützung durch den Sonderpädagogischen Dienst (MSD)
Bevor ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf eingeleitet wird, kann auf Antrag der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) beratend einbezogen werden. Die Antragstellung erfolgt durch
- die zuständige Grundschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens,
- die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder
- Sie als Sorgeberechtigte.
Der Antrag ist unmittelbar bei dem MSD zu stellen, in dessen Wirkungsbereich die Grundschule oder die bisherige Schule liegt.
Der MSD kann das Kind in der Kindertageseinrichtung beziehungsweise die Schülerin oder den Schüler in der Schule, die es sie oder er besucht, beobachten. Darüber hinaus kann sich der MSD mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen, Klassen- und Fachlehrern über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu Fördermaßnahmen geben.
Über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen werden Sie informiert.
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Nach der Beratung leitet das Landesamt für Schule und Bildung das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf dadurch ein, dass ein MSD bestimmt wird, der den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt.
Der MSD informiert Sie über das beabsichtigte Vorgehen. Mit Ihrer Zustimmung sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
Der MSD schließt die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit einem Gutachten ab. In dem Gutachten werden Aussagen getroffen
- in welchem Förderschwerpunkt beziehungsweise Förderschwerpunkten sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,
- welcher weitere Bildungsgang empfohlen wird und
- ob eine inklusive Unterrichtung möglich ist.
Der MSD macht entsprechende Fördervorschläge.
Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt das Landesamt für Schule und Bildung den sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes oder der Schülerin bzw. des Schülers fest. Das Landesamt für Schule und Bildung berät Sie unter anderem darüber, in welche Schulart und welcher Schule am geeignetsten ist. Es kann eine Schule empfehlen.
Wechsel an geeignete Schule
Mit dem Bescheid können Sie Ihr Kind an der Förderschule anmelden – im Falle einer empfohlenen inklusiven Unterrichtung an der entsprechenden Regelschule. Die Anmeldung ist auch an einer entsprechenden genehmigten Ersatzschule möglich.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers an der Schule entscheidet die Schulleitung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.
Erforderliche Unterlagen
Zur Anmeldung an einer Förderschule legen Sie folgende Unterlagen vor:
- Bescheid des Landesamtes für Schule und Bildung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- soweit Ihr Kind bislang noch keine Schule besucht hat: Geburtsurkunde oder entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes
Außerdem werden folgende Daten erhoben:
- Name und Vorname der Sorgeberechtigten und des Kindes
- Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Geschlecht des Kindes
- Anschrift der Sorgeberechtigten und des Kindes
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten)
- Religionszugehörigkeit des Kindes
- Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten)
- Informationen, ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird
- Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Sorgeberechtigten ist dies nachzuweisen
- Erklärung der Sorgeberechtigten zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten).
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 14 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) – Anmeldung und Aufnahme
- § 7 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 11 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung, SOGYA) – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Ober- und Abendoberschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Ober- und Abendoberschulen – SOOSA) – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Gemeinschaftsschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gemeinschaftsschulen – SOGES) – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.02.2026
Zuständige Dienststelle
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