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Ausländische Schulabschlüsse, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Sie haben Ihren Bildungsnachweis im Ausland erworben und möchten diesen in Sachsen anerkennen lassen? Auf Antrag wird die Gleichwertigkeit mit einem sächsischen Hauptschulabschluss, mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) oder der Hochschulzugangsqualifikation (Abitur) geprüft und gegebenfalls anerkannt.

Zuständige Stelle

Landesamt für Schule und Bildung, Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST)

Voraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab.

  • Beantragen können Sie die Anerkennung, wenn Sie im Freistaat Sachsen wohnen oder die Anerkennung für eine Ausbildung, Studium, berufliche oder sonstige Tätigkeit im Freistaat Sachsen benötigen.
  • Setzen Sie Ihre Bildungslaufbahn in Sachsen fort, ist in der Regel kein förmliches Anerkennungsverfahren erforderlich.

Hinweis: Die Zeugnisanerkennungsstelle ist nicht zuständig, wenn Sie in Deutschland an einer Universität oder Hochschule ein Studium aufnehmen wollen. Wenden Sie sich hierzu bitte zwecks Bewertung Ihrer ausländischen Qualifikation direkt an die von Ihnen gewählte Einrichtung (siehe –> Weitere Informationen).

Verfahrensablauf

  • Vor Antragstellung wird eine Beratung bei einem Jugendmigrationsdienst oder der IBAS - Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen empfohlen. Minderjährige Antragstellende müssen vorab eine Bildungsberatung wahrnehmen (siehe –> Weitere Informationen).
  • Reichen Sie nach Möglichkeit Ihren Antrag und die notwendigen Unterlagen als Onlineantrag ein. Die Antragstellung per E-Mail ist nur bei technischen Schwierigkeiten vorgesehen.
  • Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, wird dieser geprüft und über die Gleichwertigkeit Ihres Bildungsnachweises mit einem deutschen Abschluss entschieden.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit der Entscheidung.

Hinweis: Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium stufen einige Universitäten die ausländischen Vorbildungsnachweise selbständig ein. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls vorab bei der Hochschule, an der Sie ein Studium anstreben, nach der Vorgehensweise.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular, wenn Einreichung nicht über den Onlineantrag erfolgt
  • im Ausland ausgestellte Bildungsnachweise/Abschlusszeugnis beziehungsweise Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Bildungseinrichtung
  • Zeugnisse über den Schulbesuch in Deutschland
  • Minderjährige Antragstellende: Nachweis über die Bildungsberatung
  • Kopie des Personalausweises, Passes oder Reisepasses
  • gegebenenfalls Vertriebenenausweis
  • gegebenenfalls Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde, gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache)

Sofern Sie im Herkunftsland bereits an einer Hochschulaufnahmeprüfung teilgenommen beziehungsweise ein Studium an einer Hochschule absolviert haben, ergänzen Sie Ihre Unterlagen bitte durch die folgenden Nachweise:

  • Nachweis der ausländischen Hochschulaufnahmeprüfung
  • ausländische Studiennachweise mit Studien- und Prüfungsleistungen (Fächer- und Notenübersicht)
  • gegebenenfalls ausländisches Abschlussdiplom (zum Beispiel Bachelor)
  • Übersetzungen der vorgenannten Nachweise

Die Zeugnisanerkennungsstelle behält sich vor, amtlich beglaubigte Kopien nachzufordern.

Wichtig: Alle Unterlagen in ausländischer Sprache müssen auch als Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden. Übersetzungen werden nur akzeptiert, wenn sie von einem in Deutschland (oder auch von der deutschen Botschaft im Herkunftsland) anerkannten, gerichtlich bestellten Übersetzer oder Übersetzerin angefertigt wurden. Ausnahme: Gibt die zeugnisausstellende Stelle des Herkunftslandes englischsprachige Dokumente oder bilinguale Nachweise heraus, die unter anderem in englischer Sprache verfasst sind, bedarf es keiner Übersetzung.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang sowie Berufsabschlüsse: EUR 35,00 bis EUR 675,00 (aufwandsabhängig)
  • Für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 07.04.2026

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