Grundbuch-Abschrift beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Soweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Ihnen Abschriften erteilt werden. Abschriften erhält zum Beispiel der Eigentümer* des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
- Grundbuchamt am Amtsgericht
Voraussetzungen
Sie sind zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt.
Verfahrensablauf
- Um eine Abschrift aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen die Glaubhaftmachung oder den Nachweis Ihres berechtigten Interesses verlangen.
- Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Als Kaufinteressent sollten Sie sich eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers zur Vorlage beim Grundbuchamt erstellen lassen, aus der sich ergibt, dass Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind.
- Die Abschrift können Sie sich persönlich im Amtsgericht ausstellen lassen oder schriftlich anfordern.
Hinweis: Wenn das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, erhalten Sie anstelle der Abschrift einen Ausdruck und anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, sofern Sie persönlich beim Amtsgericht vorsprechen
- Wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: Nachweise über Ihr berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme, zum Beispiel eine schriftliche Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers
Frist/Dauer
keine
Kosten
- unbeglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch oder Ausdruck aus maschinell geführtem Grundbuch: EUR 10,00
- beglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch oder amtlicher Ausdruck aus maschinell geführtem Grundbuch: EUR 20,00
Bei elektronischer Übermittlung einer Datei statt eines Ausdrucks:
- unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- beglaubigte Datei: EUR 10,00
Rechtsgrundlage
- §§ 1, 12 Grundbuchordnung (GBO) – Grundbucheinsicht und Abschrift
- § 131 GBO – Ausdruck und amtlicher Ausdruck
- § 78 Grundbuchverfügung (GBV)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 17000 ff. Besondere Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 01.04.2026
Zuständige Dienststelle
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