Förderschule, Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers an der Förderschule erkennen, dass bei ihr oder ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht, teilt die bisherige Schule de Schülerin oder des Schülers ihre entsprechende Einschätzung dem Landesamt für Schule und Bildung mit.
Dieses hebt daraufhin seine Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf.
Wurde die Schülerin oder der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist sie oder er an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird. Sie erhält hierfür von der abgebenden Förderschule Fördervorschläge für die weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
Ist der Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde die Sorgeberechtigten oder deren volljähriges Kind, an welcher Schule es in geeigneter Weise gefördert werden kann.
Schülerinnen und Schüler, die in der Primarstufe an Förderschulen lernen, erhalten in der Klassenstufe 4 grundsätzlich eine Bildungsempfehlung, es sei denn, der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung besteht fort.
Zuständige Stelle
Landesamt für Schule und Bildung, Standorte
Voraussetzungen
Schülerinnen und Schüler an Förderschulen in Klassen der Sekundarstufe I, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet (lernzielgleich) wird, können auf eine Oberschule oder Oberschule+ eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn
- die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch das Landesamt für Schule und Bildung aufgehoben wird oder
- die Schülerin oder der Schüler voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule (außer in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung an Gymnasien) inklusiv unterrichtet werden kann.
Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung endet ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4. Über Ausnahmen entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung. Es kann dazu ein erneutes Feststellungsverfahren einleiten.
Verfahrensablauf
Hebt das Landesamt für Schule und Bildung die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf oder ist es voraussichtlich möglich, das Ihr Kind in einer anderen allgemeinbildenden Schule inklusiv zu unterrichten, können Sie es an einer anderen allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Oberschule oder Oberschule+ , Gemeinschaftsschule oder Gymnasium) angemeldet werden.
Diese Schule entscheidet dann, in welche Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler wechselt. Die abgebende Förderschule übermittelt Vorschläge für eine weitere Förderung.
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in allen Schularten gemeinsam mit Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet werden, soweit
- dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Kindes entspricht,
- die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und
- keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird.
Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung können auch an der Grundschule, Oberschule oder Oberschule+ Gemeinschaftsschule oder Gymnasium inklusiv beschult werden (lernzieldifferente Beschulung), wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben.
Erforderliche Unterlagen
Zur Anmeldung an einer anderen allgemeinbildenden Schule legen Sie folgende Unterlagen vor:
- Bescheid des zuständigen Landesamtes für Schule und Bildung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Kindes oder gegebenenfalls Bescheid über Aufhebung des Bescheides über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- Geburtsurkunde des Kindes oder ein entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes
Außerdem werden folgende Daten erhoben:
- Name und Vorname der Sorgeberechtigten und des Kindes
- Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Geschlecht des Kindes
- Anschrift der Sorgeberechtigten und des Kindes
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten)
- Religionszugehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten)
- Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten)
- ob im Jahr vor der Schulaufnahme ein Kindergarten besucht wird
- Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Sorgeberechtigten ist dieser Umstand nachzuweisen und
- Erklärung der Sorgeberechtigten zur Zwei- und Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Sorgeberechtigten).
Frist/Dauer
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 16 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen, SOFS) – Wechsel in eine andere allgemeinbildende Schule, Bildungsempfehlung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 12.02.2026
Zuständige Dienststelle
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