Schutzanordnungen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gerichtliche Anordnungen zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen, Stalking, auch im Rahmen von häuslicher Gewalt
Opfer von Nachstellungen, auch Stalking genannt, und Opfer von Gewalttaten können zivilrechtliche Anordnungen zum Schutz vor der Täterin oder dem Täter beantragen.
Das Gericht kann der Täterin oder dem Täter verbieten
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festgesetzten Umkreis zu nähern,
- sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, zum Beispiel am Arbeitsplatz des Opfers, im Kindergarten, an der Schule der Kinder des Opfers, in Freizeiteinrichtungen oder Wohnungen von Verwandten,
- Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen, auch per Telefon, Telefax, Briefe oder E-Mails,
- Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, so muss sich der Täter umgehend entfernen.
Je nach Fall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen festlegen. Auch wenn Sie Opfer einer Straftat im Rahmen von häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie zivilrechtliche Schutzanordnungen beantragen.
Hinweis zur zuständigen Stelle
Nach Wahl der antragstellenden Person ist ausschließlich zuständig
- das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners befindet oder
- das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständige Stelle
- Familiengericht am Amtsgericht
- Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (Ansprechpunkt)
Voraussetzungen
- Gewaltandrohung oder -anwendung,
- Nachstellungen, etwa Stalking,
- sonstige unzumutbare Belästigungen oder
- widerrechtliches Eindringen in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers
Dabei spielt keine Rolle, ob die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
Verfahrensablauf
Für Verfahren am Amtsgericht besteht keine Anwaltspflicht, in schwierigen Fällen empfiehlt es sich jedoch, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei der Antragstellung und während des Verfahrens erhalten Betroffene auf Wunsch auch außergerichtlich Hilfe und Unterstützung.
Antragstellung
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung durch das Opfer beim Familiengericht.
- Betroffene reichen die erforderlichen Anträge schriftlich ein oder geben diese bei der Antragsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll.
- Antragsvordrucke stehen unter anderem im Internet als Online-Formulare zur Verfügung.
Hinweis: Bei nur geringem Einkommen ist zu empfehlen, Beratungshilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Mündliche Verhandlung nach Antragstellung
- Wird im Regelfall angesetzt
- Unter Vorsitz einer Richterin oder eines Richters
- Die Richterin oder der Richter hört Argumente beider Parteien an und entscheidet anschließend über den Antrag.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Schutzantrag (siehe –> Onlineantrag sowie Formulare und weitere Angebote)
Frist/Dauer
- bestimmte Fristen für alle Verfahren, die das Gericht festlegt
- Fristverlängerung auf Antrag des Opfers
Kosten
- Verfahrensgebühr: Zahlungspflichtig ist die beteiligte Person, die das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt.
- für einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Ehesache: keine
Hinweis: Das Gericht kann auch anordnen, dass von der Kostenerhebung abzusehen ist.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG)
- §§ 210 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Gewaltschutzsachen
- § 81 FamFG – Grundsatz der Kostenpflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Dienststelle
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