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Ehescheidung beantragen, streitiges Verfahren

Allgemeine Informationen

Jede Scheidung ist ein Einzelfall – umso mehr, wenn um viele Einzelheiten gestritten wird. In einem streitigen Scheidungsverfahren besteht daher für beide Parteien Anwaltszwang.

Die familiären und vermögensrechtlichen Umstände sind so verschieden, dass in jedem Verfahren individuelle Entscheidungen zu treffen sind. Die nachstehende Beschreibung kann Ihnen lediglich einen sehr allgemeinen Einblick in ein streitiges Scheidungsverfahren geben. 

Weitere Familiensachen, die für den Fall der Scheidung zu entscheiden sind – etwa Angelegenheiten der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts betreffend – verhandelt das Gericht auf Antrag in einem Verbundverfahren. Lediglich über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht auch ohne Antrag von Amts wegen im Verbund mit der Ehescheidung. Erst wenn alle Entscheidungen spruchreif sind, kann der Gesamtbeschluss gefasst und die Ehe geschieden werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Abtrennung einzelner Angelegenheiten vom Verbundverfahren möglich.

Tipp: Bei der Suche nach einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann Ihnen die Rechtsanwaltskammer behilflich sein.

So selbstverständlich es klingen mag: Sie müssen vor einer Ehescheidung erst einmal klären, ob eine gültige Ehe überhaupt besteht. Den Nachweis erbringen Sie durch Vorlage der Heiratsurkunde; die Beweislast liegt bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller. Das Schuldprinzip ist im deutschen Recht abgeschafft und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden. Einziger Scheidungsgrund ist danach die gescheiterte Ehe. Was unter "Scheitern" zu verstehen ist, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch wie folgt:

  • Die Lebensgemeinschaft der Eheleute besteht nicht mehr.
  • Ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Eine Lebensgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine häusliche Gemeinschaft. Die eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner mag in Görlitz arbeiten und wohnen, die oder der andere in Dresden – das sagt noch nichts über eine glückliche Beziehung. Die Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Eheleute jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben oder zumindest eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner sich von der anderen Ehepartnerin oder dem anderen Ehepartner definitiv abgewendet hat. Auch wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe gescheitert sein, weil die eheliche Lebensgemeinschaft auf einer wechselseitigen Bindung beruht. Auf die Gründe kommt es nach der Abschaffung des Verschuldensprinzips nicht mehr an.

Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten

Die alles entscheidende Frage lautet: Wollen wir die Ehekrise überwinden? Wenn jegliche Bereitschaft zur Versöhnung fehlt, dann hat die Ehe keinen Zweck mehr.

Indizien für das Scheitern einer Ehe:

  • Dauer des Getrenntlebens
  • unüberwindbare Absicht einer Ehegattin oder eines Ehegatten oder beider Eheleute zur Ehescheidung
  • Ehefrau und Ehemann sprechen nicht mehr miteinander
  • zwischen den Eheleuten besteht keinerlei sexuelle Beziehung mehr
  • ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einer anderen Partnerin oder einem anderen Partner

Ehepartner uneins über die Scheidung

Leben die Eheleute seit drei Jahren getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Dabei setzt das Getrenntleben voraus, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und dass zumindest eine Ehegattin oder ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will, weil sie oder er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft ist dann leicht festzustellen, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht aber auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. In diesem Fall muss die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft so weit wie möglich herbeigeführt werden, zum Beispiel durch getrennte Schlafzimmer. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Eheleute dienen soll, hemmt oder unterbricht die erforderliche Trennungszeit nicht.

Stimmt die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner der Scheidung nach einjährigem Getrenntleben nicht zu, muss die antragstellende Person beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Ein solcher Nachweis ist meist schwer zu führen.

Streitig heißt, die Parteien sind sich uneins darüber, ob die Ehe zerrüttet ist oder nicht, ob die Trennungszeit abgelaufen ist und wie Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Scheidung zu regeln sind. Diese sogenannten Folgesachen können nur in bestimmten Fällen vom Verbundverfahren getrennt werden. Denkbar sind etwa separate Verhandlungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang zwischen Kindern und Eltern.

Sind Folgesachen wie Hausrat, Unterhalt oder die Ehewohnung streitig, wird das Gericht die Ehe auch nach nur einem Trennungsjahr scheiden, wenn die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner der Scheidung an sich zustimmt.

Als Bedingung gilt: Die Streitpunkte sind vom Gericht geklärt und alle Folgesachen sind entscheidungsreif. Erst dann darf die Richterin oder der Richter den Gesamtbeschluss fassen, es sei denn, die engen Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen liegen vor und das Familiengericht trennt die Folgesachen vom Scheidungsverfahren ab.

Welches Gericht ist zuständig?

  • Gesetzlich vorrangig vorgesehen ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Ehegattin oder ein Ehegatte mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben. Voraussetzung ist, dass eine der beteiligten Personen bei Einreichung des Scheidungsantrages im Bezirk dieses Gerichts noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Wohnt keiner der Eheleute mehr am letzten gemeinsamen Wohnort oder im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtsgegnerin oder der Antragsgegner ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuständige Stelle

Rechtsanwaltskammer (als Ansprechpunkt)

Voraussetzungen

  • Eine streitige Scheidung ist erst nach dreijähriger Trennungszeit möglich.

Es sei denn, der Antragsteller beweist, dass die Ehe gescheitert ist.

Das Gericht gibt dem Antrag auf Scheidung in der Regel erst statt, wenn über die anhängigen Folgesachen wie

  • Versorgungsausgleich,
  • Unterhalt,
  • Ehewohnung und
  • Hausrat

mit entschieden werden kann.

Verfahrensablauf

Wählen Sie im ersten Schritt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Bei Bedarf können Sie sich an die Rechtsanwaltskammer wenden.

Antragsschrift

  • Nach dem Beratungsgespräch erteilen Sie der Anwältin oder dem Anwalt den Scheidungsauftrag und die Vertretungsvollmacht, die von der Anwältin oder dem Anwalt vorbereitet werden.
  • Die Anwältin oder der Anwalt sendet Ihnen einen Entwurf des Scheidungsantrags.
  • Sie bestätigen der Anwältin oder dem Anwalt, dass Sie mit dem Entwurf einverstanden sind und überweisen den Gerichtskostenvorschuss sowie gegebenenfalls den Vorschuss für das Anwaltshonorar.
  • Nach Eingang der Zahlung reicht die Anwältin oder der Anwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein.

Vor Gericht

  • Das Gericht stellt Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner den Scheidungsantrag zu und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • In der Regel übermittelt das Gericht beiden Eheleuten Fragebögen zum Versorgungsausgleich, um Ansprüche auf Renten oder sonstige Altersversorgung zu ermitteln.
  • Die Richterin oder der Richter legt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest, sobald die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten vorliegen.
  • Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt vertritt Sie im Verfahren, das Gericht ist jedoch gehalten, das Erscheinen beider Eheleute anzuordnen und beide Eheleute persönlich anzuhören.
  • Das Gericht entscheidet über die Anträge zu den Folgesachen.
    In diesem Zusammenhang kann es erforderlich sein, dass Zeuginnen oder Zeugen vernommen werden.
  • Das Familiengericht fasst den Scheidungsbeschluss, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Ehe gescheitert ist. In die Entscheidung fließen die schriftlich vorgebrachten Argumente der Eheleute und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein.
  • Sind sowohl Antragsstellerinnen oder Antragsteller als auch Antragsgegnerin oder Antragsgegner jeweils durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel sofort rechtskräftig werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Verfahrenseröffnung benötigt das Gericht die von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasste Antragsschrift der Ehepartnerin oder des Ehepartners, die oder der die Scheidung beantragt.

Die Antragsschrift muss enthalten:

  • Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie Angaben zu deren gewöhnlichem Aufenthalt
  • die Erklärung, ob die Eheleute eine Regelung gegenüber ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern getroffen haben über
    • die elterliche Sorge
    • den Umgang
    • die Unterhaltspflicht
  • die Erklärung, ob die Eheleute eine Regelung getroffen haben über
    • die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht
    • die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
  • die Angabe, ob bei Gericht anderweitig Familiensachen anhängig sind, an denen beide Eheleute beteiligt sind

Weitere Unterlagen:

Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Gerichts- und Anwaltsgebühren: abhängig vom Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt

Verfahrenswert

  • Mindestbetrag: EUR 3.000
  • Höchstbetrag: EUR 1.000.000

Hinweise:

Wie hoch der Verfahrenswert ist, hängt im Wesentlichen vom Vermögen und Einkommen der Eheleute ab. Der Berechnung wird die Summe des Nettoeinkommens beider Eheleute aus drei Monaten und das Vermögen zugrunde gelegt. Die Anwaltskanzlei legt Ihnen die Abschlussrechnung in der Regel vor, wenn sie Ihnen den Scheidungsbeschluss übermittelt.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026

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