Prüfstelle für Messgeräte, Bekanntgabe beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bekanntgabe als Prüfstelle zur Überprüfung von Messgeräten nach § 13 Absatz 3 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)
Die Bekanntgabe von Messgeräteprüfstellen nach BImschV erfolgt auf der Grundlage der 41. Bekanntgabeverordnung (BImSchV) sowie den konkretisierenden Anforderungen der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2.
Die Bekanntgabe (»Notifizierung«) erfolgt durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde und gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI 4208 Blatt 8 zum Nachweis der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung der Stelle ist Voraussetzung zur Bekanntgabe. Diese kann entweder durch eine akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17020 für diese Aufgabe oder durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die Eignungsprüfung von Messgeräten erbracht werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 51
Voraussetzungen
Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz gemäß Richtlinie VDI 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021 nachgewiesen haben.
Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an
- das Personal,
- die Kenntnisse über Prüfverfahren,
- praktische Erfahrungen,
- die gerätetechnische Ausstattung,
- die Kenntnisse fachspezifischer Regelungen
erfüllt sein müssen.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihren Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle für Messgeräte und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. (siehe –> Weitere Informationen)
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung zu.
- Die Bekanntgabe wird im Internetauftritt des Recherchesystems "ReSyMeSa" (www.resymesa.de) veröffentlicht.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Bekanntgabe (Notifizierung) (Original)
- Gesellschaftsvertrag, Satzung, Firmeneintrag (Kopie)
- Angabe zur Versicherung (Kopie)
- Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2 (Kopie)
Frist/Dauer
Die Bekanntgabe als Prüfstelle für Messgeräte muss bestätigt werden, bevor Messgeräte geprüft werden können.
Kosten
- von EUR 139,00 bis EUR 2.956 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- konkretisierende Anforderungen der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2 –Anforderungen an Stellen bei der Überwachung von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen (Stand Januar 2020 mit Berichtigung August 2021)
- Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV)
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
- § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaat Sachsen (SächsVwKG) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und § 8 SächsVwKG und VwV Kostenfestlegung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SaechsKVZ) in der aktuell gültigen Fassung
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 29.10.2025
Zuständige Dienststelle
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