Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) haben die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.
Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde. Dies beinhaltet auch die Entgegennahme der Mitteilung gemäß § 27 Absatz 1 MuSchG.
Zuständige Stelle
- Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5
- Sächsisches Oberbergamt
Voraussetzungen
Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:
- Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
- Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen auch dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
- Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
- Er wirkt anderen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.
Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.
Sobald eine Frau Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Nur dann kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen und sie wirkungsvoll schützen. Der Arbeitgeber hat dann entsprechend dem Mutterschutzgesetz unter anderem
- eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde.
- die schwangere Frau über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die damit gegebenenfalls verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Dabei muss er die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllen und gesetzliche Beschäftigungsverbote einhalten.
- der schwangeren Frau ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen, die ihren Bedürfnissen während der Schwangerschaft entsprechen, anzubieten.
Auch eine Frau, welche stillt, sollte sie dies dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser hat ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (es sei denn, dass bereits eine Benachrichtigung über die Schwangerschaft erfolgte).
Verfahrensablauf
Arbeitgeber und Ausbildungseinrichtungen (Schule, Hochschule) haben die zuständige Stelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt (§ 27 Absatz 1 Nummer 1a und Nummer 1b MuSchG).
Eine solche Mitteilung ist ebenfalls erforderlich, wenn beabsichtigt ist, eine schwangere oder stillende Frau
- bis 22 Uhr (nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 MuSchG),
- an Sonn- und Feiertagen (nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 MuSchG) oder
- mit getakteter Arbeit (im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3 MuSchG) zu beschäftigen.
Onlinedienst
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an.
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag sowie Formulare und weitere Angebote) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Erstellung der Onlinemitteilung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
Die Bestätigung Ihrer Onlinemitteilung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Ist der Onlinedienst nicht nutzbar, steht Ihnen alternativ ein Formular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote). Beachten Sie die Ausfüllhinweise.
Hinweis: Ist die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informiert, müssen Sie keine weitere Meldung mehr abgeben, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
- Mitteilung der Schwangerschaft und Stillzeit: unverzüglich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV)
- Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Druckluftverordnung (DruckLV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen – Biostoffverordnung (BioStoffV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 29.07.2025
Zuständige Dienststelle
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