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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Allgemeine Informationen

Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) haben die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.

Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde. Dies beinhaltet auch die Entgegennahme der Mitteilung gemäß § 27 Absatz 1 MuSchG.

Zuständige Stelle

  • Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5
  • Sächsisches Oberbergamt

Voraussetzungen

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:

  • Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
  • Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen auch dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
  • Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
  • Er wirkt anderen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.

Sobald eine Frau Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Nur dann kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen und sie wirkungsvoll schützen. Der Arbeitgeber hat dann entsprechend dem Mutterschutzgesetz unter anderem

  • eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde.
  • die schwangere Frau über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die damit gegebenenfalls verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Dabei muss er die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllen und gesetzliche Beschäftigungsverbote einhalten.
  • der schwangeren Frau ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen, die ihren Bedürfnissen während der Schwan­gerschaft entsprechen, anzubieten.

Auch eine Frau, welche stillt, sollte sie dies dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser hat ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (es sei denn, dass bereits eine Benachrichtigung über die Schwangerschaft erfolgte).

Verfahrensablauf

Arbeitgeber und Ausbildungseinrichtungen (Schule, Hochschule) haben die zuständige Stelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt (§ 27 Absatz 1 Nummer 1a und Nummer 1b MuSchG).

Eine solche Mitteilung ist ebenfalls erforderlich, wenn beabsichtigt ist, eine schwangere oder stillende Frau

  • bis 22 Uhr (nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 MuSchG),
  • an Sonn- und Feiertagen (nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 MuSchG) oder
  • mit getakteter Arbeit (im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3 MuSchG) zu beschäftigen.

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Ist der Onlinedienst nicht nutzbar, steht Ihnen alternativ ein Formular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote). Beachten Sie die Ausfüllhinweise.

Hinweis: Ist die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informiert, müssen Sie keine weitere Meldung mehr abgeben, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

  • Mitteilung der Schwangerschaft und Stillzeit: unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 29.07.2025

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