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Emissionsermittlungsstelle bekanntgeben (Notifizierung)

Allgemeine Informationen

Bekanntgabe einer Stelle NACH §29b BImSchG zur Ermittlung von LUFTVERUNREINIGUNGEN, GERÄUSCHEN oder Erschütterungen sowie zur Überprüfung von Messeinrichtungen

Anlagenbetreiber sind verpflichtet, bestimmte behördlich angeordnete Ermittlungen von dafür bekanntgegebenen Stellen durchführen zu lassen.

Bestimmte Messgeräte, die für Ermittlungen eingesetzt werden, müssen von dafür bekanntgegebenen Stellen geprüft werden.

Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Stelle des Landes, in dem die bekanntzugebende Stelle ihren Geschäftssitz hat. Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz in Deutschland, so ist das Bundesland zuständig, in dem die Tätigkeit erstmals ausgeübt werden soll.

Folgende Tätigkeitsbereiche werden unterschieden:

  • Luftverunreinigungen
    • Ermittlung der Emissionen
    • Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
    • Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen
    • Ermittlung der Immissionen
  • Geräusche und Erschütterungen
    • Ermittlung von Geräuschen
    • Ermittlung von Erschütterungen

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Abteilung 5 - Klima, Luft, Lärm, Strahlen

Voraussetzungen

Bekanntzugebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) müssen:

  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder Personengesellschaften sein (§ 3 41. BImSchV).
  • eine Akkreditierung der Akkreditierungsstelle auf Basis des "Fachkundenachweises für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes" der LAI (Modul Immissionsschutz) besitzen.
    Abweichend hiervon ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 der 41. BImSchV (Überprüfung instationär betriebener Messeinrichtungen) durch eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, zu erbringen.
  • ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 betreiben.
    Abweichend hiervon ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 der 41. BImSchV ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015, ausreichend.

Dazu müssen bestimmte Anforderungen an:

  • das Personal,
  • an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren,
  • an die gerätetechnische Ausstattung,
  • an praktische Erfahrungen,
  • an Anlagenkenntnisse und
  • an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein.

Darüber hinaus wird die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Stelle vorausgesetzt.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihren Antrag auf Bekanntgabe als Emissionsermittlungsstelle bei der zuständigen Stelle. (siehe –> Weitere Informationen)
  • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid zur Bekanntgabe als Emissionsermittlungsstelle und die zu begleichende Rechnung zu.
  • Die Bekanntgabe wird im Internetauftritt des Recherchesystems "ReSyMeSa" (www.resymesa.de) veröffentlicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Bekanntgabe, also die Notifizierung, im Original
  • Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Firmeneintrag als Kopie
  • Angabe zur Versicherung als Kopie
  • Nachweis zum Qualitätssicherungssystem, zum Beispiel das Qualitätshandbuch, als Kopie
  • Nachweis der Akkreditierung, etwa über Urkunden oder Begutachtungsberichte, als Kopie
  • gegebenenfalls Messberichte zum Fachkundenachweis als Kopie
  • gegebenenfalls Nachweis zur Qualifikation, wie Zeugnisse, Fachkundenachweise, als Kopie

Frist/Dauer

  • Bekanntgabe: befristet auf längstens 5 Jahre

Kosten

  • mindestens EUR 139,00 und höchstens EUR 2.956

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 22.08.2025

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