Vereinsregister einsehen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des eingetragenen Vereins (e. V.) jederzeit für Dritte feststellbar zu machen. Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.
Gemeinsames Registerportal der Länder
Seit der zum 01.11.2010 erfolgten Konzentration der Führung der Vereinsregister auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig wird das Vereinsregister in Sachsen elektronisch geführt. Über das Registerportal der Länder ist die Online-Einsicht in die elektronisch geführten Register möglich. In vielen Fällen können Sie auch die hinterlegten Dokumente einsehen, zum Beispiel Gesellschaftsverträge und Satzungen. Den Datenauszug können Sie ebenfalls gebührenfrei als unbeglaubigten Abdruck im PDF-Format erstellen.
Im gemeinsamen Internetportal der deutschen Registergerichte stehen Daten aus folgenden öffentlichen Verzeichnissen zur Verfügung:
- Handelsregister
- Genossenschaftsregister
- Partnerschaftsregister
- Vereinsregister, zum Teil
Hinweis: Vereinsregister, die noch nicht elektronisch geführt werden, können Sie direkt beim zuständigen Registergericht einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie eine Abschrift aus dem Vereinsregister.
Zuständige Stelle
Registergericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Angaben zu Vereinsname oder Registernummer und Registerart
Verfahrensablauf
Die Einsicht in das Vereinsregister ist jedem ohne Weiteres gestattet. Der elektronische Zugang erfolgt bundesweit über das gemeinsame Registerportal der Länder.
- Folgen Sie dem Link unter "Online-Antrag"
- Entscheiden Sie sich in der Linken Spalte für "Normale Suche" oder "Einfache Suche".
- Wählen Sie mindestens einen Suchparameter und die Registerart (im Eingabefenster unten).
- In der Trefferliste finden Sie verschiedene Optionen, welche Daten Sie einsehen und/oder als PDF abdrucken können.
Einsichtnahme beim Registergericht
- Sie können das Vereinsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht einsehen und dort einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen.
- Auf Ihr Verlangen wird Ihnen eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck erteilt.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Einsicht in das Vereinsregister online und beim Registergericht: keine
- Abruf/Abdruck von Daten im Internet: keine
- Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: keine
- Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie: EUR 10,00
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie: EUR 20,00
Elektronische Übermittlung anstelle eines Ausdrucks
- unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- beglaubigte Datei: EUR 10,00
Rechtsgrundlage
- § 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Einsicht in das Vereinsregister
- § 16 Vereinsregisterverordnung (VRV) – Einsicht in das Vereinsregister
- § 17 VRV – Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse
- § 31 VRV – Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
- § 32 VRV – Ausdrucke
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG), Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis, Nummer 1140 folgend
- Gericht- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2), Nummer 17000 folgend, Nummer 25212 folgend
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.