Grundstückserwerb: Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht der Gemeinde ausstellen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Um ein neu erworbenes Grundstück im Grundbuch eintragen zu lassen, benötigen Sie ein sogenanntes "Negativzeugnis", dass die jeweilige Stadt oder Gemeinde kein Vorkaufsrecht hat oder wahrnehmen will. Ein solches steht der Stadt oder Gemeinde in den unten dargestellten Fällen zu (siehe –> Voraussetzungen).
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Der Gemeinde steht ein allgemeines Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG festgesetzt sind (Ausgleichsmaßnahmen)),
- in einem Umlegungsgebiet,
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
- im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
- im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
- in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind,
- in einem Gebiet, das zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten ist, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
- in Gebieten nach § 30, 33 oder 34 BauGB, wenn
- in diesen ein städtebaulicher Missstand vorliegt oder die baulichen Anlagen einen Missstand aufweisen und
- die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Bei Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts kann die Gemeinde
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen,
- in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht,
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an brachliegenden oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken begründen, wenn
- diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
- es sich um ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt (durch Rechtsverordnung nach § 201a BauGB bestimmt).
Hinweis: Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Sie kann dies auch zugunsten Dritter tätigen.
Verfahrensablauf
Als Verkäuferin oder Verkäufer eines Grundstücks müssen Sie der betreffenden Stadt- oder Gemeindeverwaltung unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen. In der Regel übernimmt dies das beurkundende Notariat.
Negativzeugnis ausstellen lassen
Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte "Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.
Sie können das Negativzeugnis schriftlich oder, soweit für Ihren Ort verfügbar, in Amt24 online beantragen (siehe –> Onlineantrag).
Für die Nutzung des Onlineantrags benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Bescheid über Wahrnehmung des Vorkaufsrechts
Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Kaufvertrag
Frist/Dauer
- Mitteilung der Inhalte des Kaufvertrages durch den Verkäufer an die Stadt oder Gemeinde: unverzüglich
- Ausübung des Vorkaufsrechts durch Bescheid der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung: binnen 3 Monate nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag
Kosten
für Ausstellung eines Negativzeugnisses: unterschiedlich (je nach Kostensatzung)
Rechtsgrundlage
- §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) – Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 12.02.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.