Zweigniederlassung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Eine Handelsgesellschaft ist nach deutschem Handelsrecht eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als solche Kaufmann* ist. Eine Zweigniederlassung kommt für diejenigen ausländischen Handelsgesellschaften in Betracht, deren Hauptniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden müsste, wäre das Unternehmen in Deutschland ansässig.
Die Bezeichnung der Zweigniederlassung kann gleich lauten wie die der Hauptniederlassung. Unzulässig wäre eine völlig eigenständige Firmierung. Meist fügt man dem Namen der Hauptniederlassung einen Zusatz bei, zum Beispiel: „Musterhandel, Zweigniederlassung Dresden“.
Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über einen Notar bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht:
- Bei Personengesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG), erfolgt dies durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter beziehungsweise durch den Prokuristen oder die Prokuristin mit Vollmacht.
- Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt dies durch die Geschäftsführer; der Prokurist ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- bei der Aktiengesellschaft (AG) durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
- Amtsgericht
- Notariat (Ansprechpunkt)
Voraussetzungen
Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft. Ausgenommen sind die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Dies betrifft
- Anmeldungen,
- Einreichungen,
- Bekanntmachungen und
- Änderungen
einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft betreffen.
Hinweis: Erkundigen Sie sich dazu beim Notar beziehungsweise dem Einheitlichen Ansprechpartner.
Verfahrensablauf
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an eine Notarin/einen Notar.
- Der Notar berät beim Formulieren des von den Gesellschaftern vorformulierten Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift unter den Antrag durch den Notar bestätigt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird durch den Notar mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert?
- Dann lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.
- Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
- Legitimation der Vertretungsberechtigten mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
Darüber hinaus folgende Angaben beziehungsweise Nachweise:
- Firmenname und Firmenzusatz, soweit vorhanden
- Sitz und Geschäftsadresse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Zweigniederlassung
- Unternehmensgegenstand
- Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters beziehungsweise bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschaftern deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Register und Registernummer
- Vertretungsmacht der Gesellschafter, sofern erforderlich,
- Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Hinweis: Im Einzelnen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebühr für die Eintragung
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Rechtsgrundlage
- §§ 12, 13d Handelsgesetzbuch (HGB) – Handelsregister; Unternehmensregister
- § 106 HGB – Errichtung der Gesellschaft
- § 161 HGB – Kommanditgesellschaft
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV
- Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 13.03.2026
Zuständige Dienststelle
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