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Einzelkaufmann / Einzelkauffrau in das Handelsregister eintragen

Allgemeine Informationen

Als Kaufmann oder Kauffrau müssen Sie sich zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Sie sind verpflichtet, folgende Angaben zu machen:

  • Firma
  • Ort
  • inländische Geschäftsanschrift der Niederlassung
  • Vorname
  • Nachname
  • Geburtsdatum

Weiterhin sollten Sie auch den Unternehmensgegenstand angeben.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

  • Notariat (Ansprechpunkt)

Voraussetzungen

  • Begründung eines Geschäfts als Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau.

Verfahrensablauf

Zur Antragstellung wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar.

  • Die Notarin oder der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.

Erforderliche Unterlagen

  • Elektronische Anmeldung; beglaubigte Kopie ist vorzulegen

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
  • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 17.02.2026

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Ortsauswahl

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