Einzelkaufmann / Einzelkauffrau in das Handelsregister eintragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als Kaufmann oder Kauffrau müssen Sie sich zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Sie sind verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
- Firma
- Ort
- inländische Geschäftsanschrift der Niederlassung
- Vorname
- Nachname
- Geburtsdatum
Weiterhin sollten Sie auch den Unternehmensgegenstand angeben.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
- Notariat (Ansprechpunkt)
Voraussetzungen
- Begründung eines Geschäfts als Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar.
- Die Notarin oder der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Erforderliche Unterlagen
- Elektronische Anmeldung; beglaubigte Kopie ist vorzulegen
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Rechtsgrundlage
- §§ 12, 29 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen, Handelsfirma
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 17.02.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.