Pflanzenschutzmittel, Handel anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken (Handel und Einfuhr) nach § 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Die Einfuhr und der Handel mit Pflanzenschutzmitteln sind anzeigepflichtig.
Achtung! Diese Anzeige ersetzt nicht die Handelserlaubnis der Gewerbeaufsicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Pflanzenschutzmittel bzw. von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 95
Voraussetzungen
- Mit Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen handeln, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Verfahrensablauf
- Bevor Sie mit dem Handel von Pflanzenschutzmitteln beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Alternativ können Sie die Anzeige auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen abgeben.
Erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Ort der Tätigkeit
- Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln
Frist/Dauer
Hinweis: Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) – Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) – Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 24 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) – Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 17.09.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.