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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach dauernder Trennung (oder bei Wiederaufnahme der ehelichen / lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft)

Allgemeine Informationen

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Sollten Sie sich als Ehe- oder Lebenspartner im Laufe des Jahres auf Dauer trennen, bleiben die Steuerklassen in der Regel bis zum Ende dieses Jahres so bestehen, wie sie als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet oder auf amtlichen Dokumenten für den Lohnsteuerabzug ausgewiesen sind.

Die für Ehepartner oder Lebenspartner möglichen Steuerklassenkombinationen III / V, IV / IV oder IV / IV mit Faktor dürfen aber auf Antrag gewechselt werden. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auf Antrag nur eines Ehe- oder Lebenspartners möglich, mit der Folge, dass beide in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Im Jahr nach der dauernden Trennung werden die (vormaligen) Ehe- oder Lebenspartner steuerlich wie Alleinstehende behandelt. Steuerklasse I; alleinerziehend mit Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Steuerklasse II.

Hinweis: Wird die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, kann wieder in die für Ehepartner oder Lebenspartner möglichen Steuerklassenkombinationen gewechselt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

  • Finanzamt

Voraussetzungen

  • dauernd getrennt lebende Eheleute oder Lebenspartner oder
  • Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft

Hinweis: Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe oder Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (siehe Erläuterungen) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Eine räumliche Trennung aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen verschiedener Arbeitsorte oder wegen Fehlens einer gemeinsamen Wohnung, führt noch nicht zu einem dauernden Getrenntleben.

Erläuterungen:

  • Lebensgemeinschaft: räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner
  • Wirtschaftsgemeinschaft: gemeinsame Erledigung der die Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens

Verfahrensablauf

Steuerklassenwechsel im Kalenderjahr der Dauernden Trennung oder BeI Wiederaufnahme

Um die Steuerklasse ändern zu lassen, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen.

  • Reichen Sie den Antrag persönlich oder schriftlich beim Finanzamt ein.
  • Elektronische Alternative zum Papierformular: Anträge und Erklärungen können ebenso im Online-Finanzamt "Mein ELSTER" (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.
  • Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben, wird dieser in der Regel sofort geprüft.

Falls Sie einen Steuerklassenwechsel im Kalenderjahr der dauernden Trennung oder bei Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft möchten, ist zu beachten, dass in der Regel nur ein gemeinsamer, einvernehmlicher Antrag möglich ist. Es reicht, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner den Antrag stellt, wenn beide von Steuerklasse III oder V in Steuerklasse IV wechseln möchten.

Kann das Finanzamt dem Antrag nicht entsprechen, erteilt es einen Bescheid.

Hinweis: Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn Sie für das Kalenderjahr der Trennung noch bis zum Ende dieses Jahres ihre Steuerklassen beibehalten möchten. Achten Sie in diesem Fall aber bitte darauf, dem Finanzamt dennoch das dauernde Getrenntleben zeitnah mitzuteilen, damit ab dem Folgejahr die notwendige Umstellung der Steuerklassen erfolgen kann.

Steuerklassenänderung für das Kalenderjahr nach der dauernden Trennung (Folgejahr)

  • Informieren Sie das Finanzamt zeitnah über die dauernde Trennung, möglichst noch im Kalenderjahr der dauernden Trennung, damit ab dem Folgejahr die notwendige Umstellung der Steuerklassen erfolgen kann
  • Sie können die Steuerklassenänderung persönlich oder schriftlich – jeder für sich – beim zuständigen Finanzamt veranlassen
  • elektronische Alternative zum Papierformular: Anträge und Erklärungen können ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

Tipp: Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies auf dem Antragsvordruck. Die eigenen ELStAM können Sie auch nach kostenfreier Registrierung unter "ELSTER: Ihr Online-Finanzamt" (www.elster.de) einsehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis in Form eines Personalausweises oder Reisepasses bei persönlicher Antragstellung
  • Wenn Sie das Finanzamt lediglich über das dauernde Getrenntleben informieren wollen, ohne Änderungswunsch zu den Steuerklassen für das Trennungsjahr, genügt in der Regel eine formlose Mitteilung. Geben Sie darin Ihre persönlichen Daten wie Name und Anschrift, Ihre steuerliche Identifikationsnummer und Steuernummer sowie den Tag der Trennung an.
  • In allen anderen Fällen verwenden Sie bitte den Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen", also den Hauptvordruck, zusammen mit der "Anlage Steuerklassenwechsel".

Frist/Dauer

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel im Kalenderjahr der dauernden Trennung oder bei Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft: bis 30.11. des Jahres, für das die Steuerklasse gilt.
  • Mitteilung über das dauernde Getrenntleben ohne Änderungswunsch zu den Steuerklassen für das Trennungsjahr: Informieren Sie das Finanzamt zeitnah, möglichst noch im Kalenderjahr der dauernden Trennung, damit ab dem Folgejahr die notwendige Umstellung der Steuerklassen erfolgen kann.
  • Änderungsanzeige im Folgejahr nach einer dauernden Trennung: Bitte melden Sie die Änderung unverzüglich, wenn Sie noch in Steuerklasse IV oder in III/V sind, obwohl die Trennung schon im Vorjahr war.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – Eingetragene Lebenspartnerschaft
  • § 38b EStG – Lohnsteuerklassen
  • § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • § 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III / V

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 13.02.2026

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