Ärztliche Untersuchung Jugendlicher, die in das Berufsleben eintreten
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Untersuchungsberechtigungsschein, Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Bereitstellung der erforderlichen Formulare für die Ärztliche Untersuchung nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
Junge Menschen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten als Jugendliche im Sinne des Arbeitsschutzrechts. Um sie in der Zeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit vor Gesundheitsschäden zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine ärztliche Untersuchung vor.
- Wenn Unternehmen Jugendliche einstellen wollen, müssen diese vor Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung eine Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung vorlegen.
- Die Kinder- beziehungsweise Hausärzte* der Jugendlichen oder andere Ärzte ihrer Wahl (mit Ausnahme von Zahnärzten) führen die Untersuchungen durch. Die Formulare für die Untersuchungen werden online als ausfüllbare PDF-Dateien zur Verfügung gestellt.
- Die Jugendlichen benötigen für die Erstuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser wird online zur Verfügung gestellt. Hierfür ist ein elektronisches Identifikationsverfahren vorgesehen, das aktuell noch in Erarbeitung ist. Zwischenzeitlich erfolgt die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins auf dem unter "Befunderhebung" geschilderten Weg an die Jugendlichen (siehe –> "Verfahrensablauf").
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Arztpraxis (in der Regel der Kinder- oder Hausarzt)
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Befunderhebung
- Zur Inanspruchnahme der Untersuchung benötigen die Jugendlichen einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser wird als ausfüllbare PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Der ausgefüllte und vom Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) unterschriebene Untersuchungsberechtigungsschein ist dem Arzt zu übergeben.
- Hinweis: Sollten Sie keine Möglichkeit haben, den Untersuchungsberechtigungsschein herunterzuladen, auszufüllen und auszudrucken, erhalten Sie diesen nach telefonischer Voranmeldung in der Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz und Marktüberwachung (Kontakt siehe –> "Weitere Informationen").
- Zur Vorbereitung einer Untersuchung benötigen die Jugendlichen einen Erhebungsbogen. Dieser kann als ausfüllbare PDF-Datei durch den Jugendlichen oder die Personensorgeberechtigten vor dem Untersuchungstermin heruntergeladen werden.
- Der Erhebungsbogen wird von den Personensorgeberechtigten ausgefüllt und ist dem Arzt unterschrieben zu übergeben.
- Hinweis: Sollten Sie keine Möglichkeit haben, den Erhebungsbogen herunterzuladen, auszufüllen und auszudrucken, besprechen Sie dies bitte vorab in der Arztpraxis, die die Untersuchung vornimmt.
- Für die Aufzeichnung der Ergebnisse der Erstuntersuchung füllt der Arzt einen Untersuchungsbogen aus.
Bescheinigung
- Der Arzt stellt für den Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber aus, dass die Untersuchung stattgefunden hat. In der Bescheinigung werden die Tätigkeiten vermerkt, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet gehalten werden und die dementsprechend nicht ausgeführt werden dürfen. Die Bescheinigung muss im Unternehmen vorgelegt werden.
- Der Arzt füllt einen weiteren Vordruck für seine Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an die Personensorgeberechtigten aus.
- Der Arzt kann eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt veranlassen, wenn er den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nicht ausreichend beurteilen kann.
Erforderliche Unterlagen
Die Formulare für die Untersuchungen können als ausfüllbare PDF-Dateien heruntergeladen werden (siehe –> "Formulare und weitere Angebote").
Erläuterung: Die auf den Untersuchungsbögen geforderte "UBS-ID" kann vorerst unberücksichtigt bleiben, da sie erst mit dem künftigen elektronischen Identifikationsverfahren für den Untersuchungsberechtigungsschein erzeugt wird.
Frist/Dauer
- Untersuchungstermin: innerhalb der letzten 14 Monate vor Ausbildungsbeginn oder der Arbeitsaufnahme
- Bescheinigung der Nachuntersuchung (Jugendliche unter 18 Jahren): 1 Jahr nach Ausbildungsbeginn oder Aufnahme der Tätigkeit
Aufbewahrung
- Bescheinigung (Arbeitgeber): bis zum Beschäftigungsende, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Untersuchungsbogen (Arztpraxis): 10 Jahre
Hinweise:
- Die Bescheinigung der Nachuntersuchung darf nicht älter als 3 Monate sein. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen daher 9 Monate nach Beginn der Ausbildung / Beschäftigung nachdrücklich daran erinnern und ihn zur Vorlage des Untersuchungsnachweises auffordern.
- Wurde diese Bescheinigung nicht bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der ersten Beschäftigung vorgelegt, muss der Arbeitgeber den Jugendlichen schriftlich dazu auffordern diese nachzureichen.
- Fehlt die Bescheinigung 14 Monate nach Beschäftigungs- oder Ausbildungsbeginn noch immer, darf der Arbeitgeber den Jugendlichen nicht weiter beschäftigen.
Kosten
- keine
Hinweis: Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land (§ 44 JArbSchG). Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Arzt entsprechend der JArbSchUV abrechnet. Die Erstattung eines zwischen Arzt und Jugendlichem/Personensorgeberechtigten vereinbarten Honorars ist dem Land nicht möglich.
Rechtsgrundlage
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (insbesondere § 32 Abs. 1 - Erstuntersuchung und § 44 - Kosten der Untersuchungen)
- Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 25.02.2026
Zuständige Dienststelle
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