Entwöhnungsbehandlung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation bei Suchterkrankungen
Entwöhnungsbehandlungen dienen grundsätzlich der Wiederherstellung einer Erwerbsfähigkeit und werden deshalb vorrangig von der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert. Sofern die Voraussetzungen der Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger nicht vorliegen, können die Kosten auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Sollten Sie privat krankenversichert sein, informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse bezüglich der Kostenübernahme.
Entwöhnungsbehandlungen werden von anerkannten Einrichtungen ambulant in Suchtberatungsstellen oder stationär in Fachkliniken durchgeführt.
Stationär bedeutet, der Rehabilitand befindet sich ganztägig in einer Entwöhnungseinrichtung inklusive Übernachtung und Verpflegung. Die Dauer der stationären Entwöhnung variiert je nach Art und Schwere der Suchterkrankung. Es sind Kurzzeit - und Standardtherapien möglich.
Eine stationäre Kurzzeittherapie bei Alkoholabhängigkeit dauert in der Regel acht Wochen, bei Drogenabhängigkeit kann auch eine längere Dauer erforderlich sein. Eine stationäre Standardtherapie kann bei Alkoholabhängigkeit bis zu 15 Wochen durchgeführt werden, bei Drogenabhängigkeitbis zu 24 Wochen.
Bei einer ganztägigen ambulanten Behandlung wird die Therapie in einer wohnortnahen Rehabilitationseinrichtung mit einer begrenzten täglichen Anwesenheit des Rehabilitanden durchgeführt. Abende und Wochenenden sind meist frei. Bei Alkoholabgängigkeit dauert eine Behandlung bis zu 14 Wochen, bei Drogenabhängigkeit bis zu 20 Wochen bei einer täglichen Anwesenheit von sechs bis acht Stunden.
Ambulante Entwöhnungsbehandlungen umfassen therapeutische Einzel- und Gruppengespräche in einer Suchtberatungs- und -behandlungsstelle. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen dauern in der Regel sechs bis 12 Monate.
Hinweis: Zusätzlich ist eine der Dauer nach grundsätzlich den individuellen Bedürfnissen des Rehabilitanden angepasste Adaption (Nachsorge) möglich. Bei Alkoholabhängigkeit kann diese etwa 11 bis 12 Wochen dauern, bei Drogenabhängigkeit bis zu 16 Wochen. In der Adaptionsphase soll der Rehabilitand unter realen Alltagsbedingungen neu erlernte Verhaltensweisen festigen.
Die Entwöhnungsbehandlung sollte direkt im Anschluss an eine Entzugsbehandlung durchgeführt werden. Um dies zu gewährleisten, ist eine rechtzeitige Antragstellung beim Rehabilitationsträger notwendig.
Informationen über die stationären Einrichtungen und Hilfen bei der Erstellung der Anträge erhalten Sie bei den Suchtberatungsstellen.
Die therapeutischen Konzepte verfolgen unter anderem folgende Ziele:
- Es müssen die Ursachen und Persönlichkeitsfaktoren, die zum Suchtverhalten führten gefunden und bearbeitet werden.
- Die oder der Betroffene soll lernen, Alltagsprobleme und eventuell zugrundeliegende seelische Störungen so zu bewältigen, dass ihm ein Ausweichen auf Suchtmittel nicht mehr nötig erscheint.
- Die oder der Betroffene sollte Tätigkeiten des praktischen Alltags (wieder) erlernen, wie zum Beispiel Aufstehen, Termine wahrnehmen, etc.
- Die oder der Betroffene ist auf seine Rückkehr in den Lebensalltag mit seinen vielen Verpflichtungen und Problemen vorzubereiten.
Ansprechstelle
Rentenversicherung
für die Entwöhnungsbehandlung in speziellen Rehabilitationseinrichtungen, zum Beispiel:
- Alkohol- Entwöhnungsbehandlung
- Entwöhnungstherapie von Medikamentensucht
- Drogen-Entwöhnungstherapie
- bei pathologischer Glücksspielsucht
Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)
- sofern Versicherte die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenversicherungsträgers nicht erfüllen
Zuständige Stelle
Rentenversicherung oder gesetzliche Krankenversicherung
Voraussetzungen
Eine Entwöhnungsbehandlung wird bewilligt, wenn
- die persönlichen / medizinischen (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und -prognose) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist,
- Maßnahmen der Beratung und Motivation vorangegangen sind
- und der Abhängigkeitskranke motiviert und zudem bereit ist, eine gegebenenfalls erforderliche Nachsorge in Anspruch zu nehmen.
Vor der Entwöhnungsbehandlung muss erforderlichenfalls eine Entzugsbehandlung durchgeführt worden sein.
Sind die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, so ist die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse) der zuständige Leistungsträger.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf Rentenversicherungsträger:
- Sie müssen die Entwöhnungsbehandlung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung und bei den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation.
Haben Sie im Vorfeld eine Suchtberatungsstelle aufgesucht, werden Ihnen die dortigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit der Antragstellung weiterhelfen können.
Tipp: Bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern bekommen Sie ebenfalls sämtliche Antragsunterlagen. Alle genannten Stellen sind Ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich. Unterstützung erhalten Sie auch bei den örtlichen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen.
- Entsprechend Ihrer erforderlichen medizinischen und individuellen Bedürfnisse wird von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nach eingehender Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen die Rehabilitationseinrichtung, Art, Dauer, Umfang, Beginn sowie die Durchführung der Rehabilitationsleistungen festgelegt. Ihre berechtigten Wünsche werden ebenfalls berücksichtigt.
- Den Rentenversicherungsträgern stehen indikationsspezifisch (je nach Krankheitsbild) ausgerichtete Rehabilitationseinrichtungen (Eigene und Vertrags-Einrichtungen) im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung.
- Entwöhnungsbehandlungen können stationär oder ambulant, gegebenenfalls auch kombiniert, durchgeführt werden.
- Die Rehabilitationsbehandlung dauert in der Regel – abhängig von der Art der Behandlungsform – mehrere Monate. Sie kann verkürzt oder verlängert werden.
Hinweis: Das Verfahren bei Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht überwiegend dem der Rentenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder Ihrer Krankenkasse.
Frist/Dauer
Nähere Informationen erhalten Sie beim Rentenversicherungsträger oder Ihrer Krankenkasse.
Kosten
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Entwöhnungsbehandlung übernimmt grundsätzlich der Leistungsträger.
Dazu zählen:
- Reise,
- Unterkunft,
- Verpflegung,
- ärztliche Betreuung,
- therapeutische Leistungen
- medizinische Anwendungen
Zuzahlung – Rentenversicherung
- bei stationärem Klinikaufenthalt: ab dem 18. Lebensjahr maximal EUR 10,00 pro Kalendertag, längstens für 42 Tage im Kalenderjahr (bei einer Anschlussrehabilitation längstens für 14 Tage im Kalenderjahr
- Zuzahlungen, die bereits bei einer anderen Rehabilitation oder Krankenhausbehandlung geleistet wurden, werden berücksichtigt und angerechnet.
- Bei geringem Einkommen kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung erfolgen.
Zuzahlung – gesetzliche Krankenversicherung
- für ambulante und stationäre Leistungen: ab dem 18. Lebensjahr EUR 10,00 pro Tag (bei Anschlussbehandlung höchstens 28 Tage im Kalenderjahr).
- Es erfolgt eine Anrechnung von bereits im selben Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen zu Krankenhausaufenthalten und Rehabilitationsmaßnahmen.
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Befreiung von der Zuzahlung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Achtung! Wenn Sie privat krankenversichert sind, kann die Kostenübernahme vertraglich ausgeschlossen sein, erkundigen Sie sich bei dem Versicherungsunternehmen.
Rechtsgrundlage
- §§ 15, 17, 28, 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
- §§ 27, 40, 60, 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.04.2024
Zuständige Dienststelle
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