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Prüfungs- und Bescheinigungsstellen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung anerkennen lassen

Allgemeine Informationen

Personen, die bestimmte Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltenden Einrichtungen wie Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme durchführen, benötigen dafür eine Sachkundebescheinigung. Im Regelfall müssen die Personen hierfür eine Prüfung bestanden haben.

Berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind neben

  • den Handwerkskammern
  • den Industrie- und Handelskammern und
  • die Handwerksinnungen, soweit diese zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind,

auch

  • von der zuständigen Behörde anerkannte Stellen, also Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 56

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen. Darüber hinaus existieren je nach Art der Einrichtung spezifische Anforderungen an die Prüfungen, welche in den folgenden Verordnungen geregelt sind:
    • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, die Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen betrifft,
    • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, die Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Organic-Rankine-Kreisläufen sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons betrifft
    • Verordnung (EG) Nummer 304/2008, die Tätigkeiten an Brandschutzsystemen betrifft oder
    • Verordnung (EG) Nummer 306/2008, die Tätigkeiten an Lösungsmittel enthaltenden Anlagen betrifft
  • In entsprechenden Fällen muss die anzuerkennende Stelle zusätzlich in der Lage sein, die Eignung einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.
  • Bei Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen muss das Ausbildungs- oder Trainingsprogramm den in der Verordnung (EG) Nummer 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 ist am 29.09.2024 in Kraft getreten. Mit ihr wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 aufgehoben.

Verfahrensablauf

  • Den Antrag stellen Sie formlos bei dem zuständigen Standort der Landesdirektion Sachsen (siehe "Zuständige Stelle").
  • Die Landesdirektion Sachsen überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Bescheinigung.
  • Falls erforderlich, kann sie fehlende Unterlagen nachfordern.

Bei allen Fragen zum Ablauf des Verfahrens können Sie sich an die zuständige Stelle wenden.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen Prüfung gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
  • Beschreibung der praktischen Prüfung gemäß Anhang der jeweiligen Verordnung
  • Verfahrensvorschriften der Prüfstelle beziehungsweise der Sachkunde bescheinigenden Stelle gemäß der jeweiligen Verordnung (Prüfungsordnung, Verfahrensvorschriften für Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Sachkundebescheinigungen, Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung)
  • Ausstattung: Mess- und Apparateliste
  • Angaben zu den Prüfkräften
  • Muster einer Sachkundebescheinigung

Im Falle der Anerkennung einer Sachkunde bescheinigenden Stelle für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:

  • Schulungskonzept oder Trainingsprogramm
  • Technische Ausstattung
  • Angaben zu Referenten oder Trainern
  • Muster einer Sachkundebescheinigung

Frist/Dauer

  • keine

Kosten

  • von EUR 160,00 bis EUR 1.481

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 23.03.2026

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