Skip to content

Europäische Genossenschaft (SCE) in das Genossenschaftsregister eintragen

Allgemeine Informationen

Wenn sich der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, der sogenannten Societas Cooperativa Europaea (SCE), in Deutschland befindet, muss sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.

Die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer SCE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

  • Registergericht am Amtsgericht
  • Notariate (Ansprechpunkt)

Voraussetzungen

  • Gründung einer Europäischen Genossenschaft nach den einschlägigen Vorschriften.

Verfahrensablauf

Anmeldung

Die europäische Genossenschaft wird entsprechend der für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen. Zur Antragstellung wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar.

  • Die Notarin oder der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

  • Bei Änderungen maßgeblicher Angaben zur SCE-Genossenschaft, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder zu den Vertretungsberechtigten, lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Hinweis: Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.

Erforderliche Unterlagen

Über die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Unterlagen berät Sie die Notarin oder der Notar.

Frist/Dauer

Keine

Kosten

  • Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen.
  • Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):