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Genossenschaft (eG) in das Genossenschaftsregister eintragen

Allgemeine Informationen

Eine Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die Anmeldung muss durch alle Mitglieder des Vorstandes erfolgen. Die Anmeldung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

  • Registergericht am Amtsgericht
  • Notariate (Ansprechpunkt)

Voraussetzungen

Gründung einer Genossenschaft nach den einschlägigen Vorschriften.

Verfahrensablauf

Anmeldung

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.

  • Die Notarin oder der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

  • Bei Änderungen zu maßgeblicher Angaben zu Ihrer Genossenschaft, so etwa zum Firmensitz, zur Zweigniederlassung oder zu den Vertretungsberechtigten, lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Hinweis: Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung
  • Satzung, unterzeichnet durch die Genossen
  • Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
  • Bescheinigung eines Prüfungsverbandes zur Zulassung des Beitritts der Genossenschaft sowie gutachtliche Stellungnahme dieses Verbandes zur möglichen Gefährdung der Belange der Mitglieder oder Gläubiger

Hinweis: Geben Sie in der Anmeldung zusätzlich an, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Höhe der Gebühr: nach Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
  • Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026

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