Genossenschaft (eG) in das Genossenschaftsregister eintragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Eine Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die Anmeldung muss durch alle Mitglieder des Vorstandes erfolgen. Die Anmeldung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
- Registergericht am Amtsgericht
- Notariate (Ansprechpunkt)
Voraussetzungen
Gründung einer Genossenschaft nach den einschlägigen Vorschriften.
Verfahrensablauf
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.
- Die Notarin oder der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.
Änderungen
- Bei Änderungen zu maßgeblicher Angaben zu Ihrer Genossenschaft, so etwa zum Firmensitz, zur Zweigniederlassung oder zu den Vertretungsberechtigten, lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.
Hinweis: Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung
- Satzung, unterzeichnet durch die Genossen
- Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- Bescheinigung eines Prüfungsverbandes zur Zulassung des Beitritts der Genossenschaft sowie gutachtliche Stellungnahme dieses Verbandes zur möglichen Gefährdung der Belange der Mitglieder oder Gläubiger
Hinweis: Geben Sie in der Anmeldung zusätzlich an, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Höhe der Gebühr: nach Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
- Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Rechtsgrundlage
- §§ 1, 10, 11, 157 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- § 6 Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV) - Form der Anmeldung
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.