Versteigerung anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige nach § 3 Versteigererverordnung (VerstV)
Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten benötigen Sie eine Erlaubnis. Jede einzelne Versteigerung muss der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, angezeigt werden.
Tipp: Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz)
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Zeigen Sie die Versteigerung der zuständigen Stelle spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch an.
- Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob ein Vordruck zur Verfügung steht. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch in elektronischer Form in Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag sowie Formulare und weitere Angebote).
- Mit der Anzeige müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
- Gattung der zu versteigernden Ware
- bei Ausnahmen vom Versteigerungsverbot:
- Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
- Name und Anschrift der Auftraggeber
- eventuell weitere Angaben (zum Beispiel Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)
- Die zuständige Stelle prüft die Versteigerungsanzeige und holt gegebenenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) ein. Diese kann bis zum dritten Tag vor der Versteigerung erfolgen.
- Sofern keine Einwände bestehen, kann die Versteigerung stattfinden.
- Ein Schriftstück zur Bestätigung der Entgegennahme der Anzeige wird nicht erstellt.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b GewO
- Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 2 GewO
- eventuell Versteigerungsauftrag
In manchen Fällen können weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein, etwa der Hinweis, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt.
Frist/Dauer
- Anzeige der Versteigerung: bis spätestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin
Hinweis: In Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, können Sie eine Verkürzung dieser Frist beantragen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 34b Gewerbeordnung (GewO) – Versteigerergewerbe
- Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung – VerstV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.10.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.