Kapitalertragsteuer, Befreiung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Vereine nicht verwendetes Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen, unterliegen die dabei erhaltenen Kapitalerträge vom Grundsatz her meist dem Kapitalertragssteuerabzug. Von diesen Abzügen können Vereine befreit werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kapitalertragsteuer hängen davon ab, ob der Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent und wird durch das inländische Kreditinstitut bei jeder Auszahlung oder Gutschrift von Zinsen des Vereins einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Zuständige Stelle
Kreditinstitut
Voraussetzungen
Der Verein erzielt aus seinem angelegten Kapital Erträge, die nicht innerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen.
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag auf Befreiung von der Kapitalertragssteuer bei Ihrem Kreditinstitut ein.
Erforderliche Unterlagen
Vorlage beim entsprechenden Kreditinstitut:
- des Freistellungsbescheids oder
- des Feststellungsbescheids nach § 60a Abgabenordnung des Finanzamts oder
- einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Frist/Dauer
- keine
Hinweis: Es empfiehlt sich, das Kreditinstitut rechtzeitig zu kontaktieren, bevor eine Kapitalertragsteuer einbehalten wird.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 8 Absatz 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 20 Einkommensteuergesetz (EStG)
- §§ 43 bis 44a EStG
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Finanzen. 01.02.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.