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DDR-Abschlüsse von Fachschulen, von kirchlichen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen sowie von der militärischen Fachschule, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

In der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische und berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten im Freistaat Sachsen weiter. Auf Antrag erteilt das Landesamt für Schule und Bildung für folgende Abschlüsse eine Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit des jeweiligen Abschlusses mit einem entsprechenden bundesdeutschen Abschluss:

  • Technischer Assistent*
  • Ingenieurpädagoge / Ökonompädagoge / Medizinpädagoge
  • kirchliche und sonstige öffentliche Ausbildungsabschlüsse
  • Fachschulabschluss im Fachbereich Technik der Militärischen Fachschule der DDR

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST), Landesamt für Schule und Bildung, Referat 52, Standorte Bautzen und Radebeul

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie einen formlosen Antrag beim Landesamt für Schule und Bildung mit den unten genannten erforderlichen Unterlagen ein – bevorzugt per E-Mail (siehe —> Zuständige Stelle). Alternativ können Sie den Antrag auch postalisch oder persönlich stellen.
  • Nach Prüfung Ihres Antrags und Entscheidung über die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses beziehungsweise Befähigungsnachweises erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • einfache Kopie oder Abschrift des vollständigen Abschlusszeugnisses, das der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll
  • einfache Kopie des Abschlusszeugnisses der allgemeinbildenden Schule
  • gegebenenfalls Nachweis über Namensänderung (z.B. Kopie Eheurkunde)
  • ein eigenhändig unterschriebener lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die schulische und berufliche Ausbildung
  • gegebenenfalls Nachweis der beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme in die Bildungseinrichtung, deren Abschluss der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • EUR 20,00 bis 105,00 (aufwandsabhängig)
  • für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine (soweit eine Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 09.04.2026

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