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Waffenrecht – Kleinen Waffenschein beantragen

Allgemeine Informationen

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Dabei versteht man nach der gesetzlichen Definition unter dem Begriff Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

Im Gegensatz zum "großen" müssen Sie für den Kleinen Waffenschein weder Sachkunde noch Bedürfnis nachweisen, und Sie müssen auch keine besondere Haftpflichtversicherung abschließen.

Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung

Ziehen Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde um, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen. Mit Ihrer Anmeldung am neuen Wohnort erhält die dortige Meldebehörde automatisch die entsprechenden Daten.

Zuständige Stelle

Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes (Waffenbehörde)

Voraussetzungen

Alter

Vollendung des 18. Lebensjahres

Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.

persönliche Eignung

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

Verfahrensablauf

Je nach Vorschrift der zuständigen Behörde können Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch einreichen. Setzen Sie sich zuvor mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um waffenrechtliche Fragen zu klären.

  • Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24 (siehe –> Formulare / Onlineantrag).
  • Reichen Sie den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Onlineantrag

Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:

  • ein Konto bei BundID – zur vollständigen Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich

Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung

Prüfung und Bescheid

Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:

  • eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • eine Stellungnahme des Landeskriminalamts, der Bundespolizei, des Zollkriminalamts und bei Bedarf des Bundeskriminalamts sowie
  • eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.

Hinweis: Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Liegen alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen der Kleine Waffenschein ausgestellt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
  • gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Frist/Dauer

  • Gültigkeit: unbefristet
  • Überprüfung von Zuverlässigkeit und persönliche Eignung: in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren

Kosten

  • Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins: EUR 100,00
  • Regelüberprüfung: je EUR 50,00

Rechtsgrundlage

  • § 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  • § 5 WaffG – Zuverlässigkeit
  • § 6 WaffG – Persönliche Eignung
  • § 10 WaffG – Erteilung von Erlaubnissen
  • § 36 WaffG – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
  • § 2 WaffG – Anlage 2 Waffenliste
  • § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.09.2026

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