Wohnberechtigungsschein beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Eine solche belegungsgebundene Wohnung, wurde mit Steuermitteln subventioniert. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, die einen Anspruch auf eine solche Mietwohnung haben.
Sie bleiben als Wohnberechtigte/r während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
In dem Wohnberechtigungsschein ist eine für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (zum Beispiel Behinderte, junge Ehepaare, Alleinstehende mit Kindern) angegeben. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang in Sachsen gültig.
Achtung! Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.
Für Wohnungen in Sachsen, die seit 2017 mit einer Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) neu gebaut oder modernisiert wurden, gelten die Einkommensgrenzen nach der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung (SächsEinkGrenzVO).
Ob Ihr Haushalt nach diesen Einkommensgrenzen einen Wohnberechtigungsschein für eine solche Wohnung erhalten könnte, können Sie vorab mit dem Online-Prüfungstool überschlägig ermitteln (siehe –> Weitere Informationen).
Beispielhaft gilt:
- Weist nach der Berechnung im Online-Prüfungstool zum Wohnberechtigungsschein das "Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze" einen Wert von 170,00 % (bis 31.Dezember 2025: 140,00 %) oder weniger aus, könnten Sie auf Grundlage der ersten Einkommensgrenze einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein für eine solche Wohnung haben.
- Einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung auf Grundlage der zweiten Einkommensgrenze könnten Sie haben, wenn für das "Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze" ein Wert von 197,00 % (bis 31. Dezember 2025: 170,00%) oder weniger ausgewiesen wird.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares (Familien)Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt.
- Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (zum Beispiel für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Familien) vom Einkommen abgezogen werden.
Hinweis: Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Für Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Wohnungen nach den Sächsischen Mietwohnungsprogrammen sowie Wohnungen in Sanierungsgebieten der Städte und Gemeinden gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen.
Verfahrensablauf
Es wird empfohlen, vor Antragstellung eine persönliche Vorsprache bei der zuständige Stelle durchzuführen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
- Stellen Sie Ihren Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle.
- Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle steht Ihnen ein Antragsformular zum Download über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote) oder im Internetauftritt der zuständigen Stelle zur Verfügung.
- Reichen Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und stellt Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen den Wohnberechtigungsschein aus.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, zum Beispiel:
- letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen,
- letzter Einkommensteuerbescheid oder
- Einkommenssteuererklärung und letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen
- gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
- gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltsleistungen
- gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Frist/Dauer
- Gültigkeit des Wohnberechtigungsscheins: 1 Jahr
Kosten
- je nach örtlicher Gebührensatzung
Rechtsgrundlage
- § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) – Wohnberechtigungsschein
- § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) – Wohnberechtigungsschein (für belegungsgebundenen Wohnraum, für den öffentliche Mittel im Sinne des Ersten bzw. Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31.12.2001 bewilligt worden sind)
- § 1 und § 2 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung (SächsEinkGrenzVO) – Einkommensgrenzen für den Bezug von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen
- örtliche Satzung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 12.01.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.