Approbation als Zahnarzt / Zahnärztin beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
Voraussetzung für die zahnärztliche Berufsausübung ist in der Regel der Besitz einer entsprechenden Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 22
Voraussetzungen
- Sie haben die zahnmedizinische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag auf Approbation online über Amt24 oder schriftlch bei der zuständigen Stelle stellen.
Onlineantrag
Richten Sie sich ein Servicekonto oder BundID-Konto ein.
Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Ihre Nachweise müssen zudem per Post eingereicht werden. Hierfür finden Sie im Abschnitt 5 des Onlinedienstes Hinweise zur benötigten Form der Unterlagen und ein Anschreiben. Bitte nutzen Sie dieses, um Ihre Unterlagen nachzureichen.
Ein Duplikat Ihres Antragsformulars finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos beziehungsweise BundID-Kontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Schriftlicher antrag
Alternativ stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Reichen Sie diesen mit den Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Unabhängig von der Form der Antragstellung bestätigt die Behörde den Antragseingang, teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen und informiert über das weitere Verfahren
Erforderliche Unterlagen
Insbesondere
- ein kurzgefasster Lebenslauf
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
- Nachweis über den Abschluss der zahnmedizinischen Ausbildung
Hinweis: Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen Sie diese zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorlegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen.
Über weitere vorzulegende Unterlagen informieren Sie sich bitte über die entsprechenden Antragsformulare
Frist/Dauer
- Eingangsbestätigung: 1 Monat
- Bescheid: innerhalb von 3 Monaten
nach Vorlage der vollständigen, prüffähigen Antragsunterlagen
Kosten
- deutsche Approbation: EUR 170,00
- Approbation bei Abschluss in anderem EU/EWR-Staat oder der Schweiz: EUR 300,00
- Approbation bei einem Abschluss in einem sogenannten Drittstaat
- ohne vorherige Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 490,00
- nach vorheriger Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
- Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 490,00
- Verlängerung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
- Feststellung der Gleichwertigkeit im Einzelfall: EUR 220,00 bis 2.860
- gutachterliche Prüfung der Gleichwertigkeit: EUR 1.773
- Prüfung der Referenzqualifikation: EUR 417,00
- Echtheitsprüfung: EUR 145,00
Auslagen
- 1. bis 50. Kopie: EUR 0,50 pro Blatt, ab 51. Kopie 0,15 EUR pro Blatt
- Beglaubigungen von Approbations- oder Berufserlaubnisurkunden: EUR 5,00 für ein Exemplar, Ermäßigung für jedes weitere Exemplar bis auf die Hälfte möglich, maximale Anzahl an Kopien: 3
Rechtsgrundlage
- § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
- Approbationsordnung für Zahnärzte
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 9 – Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 17.11.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.