Kriegsopfer-Sterbegeld beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 21 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Stirbt eine beschädigte Person, erhalten die Angehörigen auf Antrag ein Sterbegeld in 3-facher Höhe der Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im Sterbemonat zustanden.
Hinweis: Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II geleistet
Zuständige Stelle
Kommunaler Sozialverband (KSV)
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigte
Angehörige, die mit dem oder der Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft lebten.
Es gilt folgende Rangfolge:
- Ehegatte
- Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Stiefeltern
- Pflegeeltern
- Enkel
- Großeltern
- Geschwister
- Geschwisterkinder
Lebte der oder die Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Rangfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat.
Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
Verfahrensablauf
- Senden Sie einen formlosen Antrag per Post oder auch per E-Mail an die zuständige Stelle.
- Sie erhalten danach einen Antragsvordruck zugesandt.
- Reichen Sie mit dem ausgefüllten Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (formlos möglich)
- Antragsformulare
Frist/Dauer
keine Angaben
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
- § 21 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) – Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 31.07.2017 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Zuständige Dienststelle
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