Ergebnisse der Erdarbeiten mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Ergebnisse der Erdarbeiten, zum Beispiel Schichtenverzeichnisse von Bohrungen oder Schurfe, haben Sie grundsätzlich der Fachbehörde aber auch je nach Verfahren der zuständigen Genehmigungs- beziehungsweise Vollzugsbehörde, zum Beispiel untere Wasserbehörde bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt, Sächsisches Oberbergamt (OBA) vorzulegen.
Das erfolgt am einfachsten über das elektronisch Bohranzeigeverfahren unter Erdaufschluss digital (siehe –> Onlineantrag).
Ansprechstellen:
Zuständige Stelle
Erdaufschlussanzeige-Behörde (als Ansprechstelle)
im Detail sind dies: untere Wasserbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte und, Sächsisches Landesamt für Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 101 und Sächsisches Oberbergamt
Voraussetzungen
- Sie haben die Bohrung ordnungsgemäß angezeigt,
- Ihre Anzeige wurde registriert und die Bohrung ist entweder erlaubnisfrei oder wurde genehmigt.
Verfahrensablauf
- Nach der Bohrung müssen Sie die Bohrergebnisse und zugehörigen Untersuchungsergebnisse unaufgefordert oder nach Aufforderung an die beiden zuständigen Stellen übermitteln.
- Nach Möglichkeit sollte dies über das elektronische Bohranzeigeverfahren Erdaufschluss digital erfolgen.
- Ist das nicht möglich, sprechen Sie sich dazu bitte direkt mit der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde sowie dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ab.
Hinweis: Wenn Sie einen Brunnenbauer beziehungsweise ein geologisches Ingenieurbüro beauftragen, übernimmt dieser/dieses für Sie in den meisten Fällen die notwendige Übermittlung an die Behörden.
Erforderliche Unterlagen
Übermittlung folgender Unterlagen nach Abschluss der Bohr- beziehungsweise Aufschlussarbeiten.:
- Fachgerechte und vollständige Schichtenverzeichnisse
- Angaben zum Grundwasseranschnitt, Ruhewasserstand und soweit vorhanden zur Wasserbeschaffenheit (Analyse)
- Dokumentation durchgeführter Pumpversuche und anderer zur Brunnendimensionierung durchgeführter Tests (Durchlässigkeitsbestimmungen, Korngrößenanalysen) sowie hydraulischer Berechnungen
- Angaben zum Brunnenausbau (Endteufe und Brunnenabmessungen, verwendete Materialien) und zur Hinterfüllung (z. B. Filterkies, Tonsperren: Einbauteufen und Materialangaben)
Frist/Dauer
- Vorlage der Daten / Unterlagen: Fachdaten spätestens drei Monate,
- Vorlage der Bewertungsdaten: spätestens 6 Monate nach Abschluss der Bohrung
Kosten
- Verfahrensgebühr (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie): keine
Wichtig: Welche Gebühren möglicherweise das Sächsische Oberbergamt oder die unteren Wasserbehörden erheben, erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.
Rechtsgrundlage
- §§ 10 und 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Inhalt der Erlaubnis bzw. Inhalts- und Nebenbestimmungen
- § 101 Absatz 1 Nummer 1 WHG – Verpflichtung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen
- §§ 9-17 GeolDG - Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde, übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
- § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erdaufschlüsse
- § 127 Bundesberggesetz (BBergG) – Bohrungen
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 04.11.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.