Skip to content

Arbeitslos melden bei der Agentur für Arbeit

Allgemeine Informationen

Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Haben Sie weniger als drei Monate vorher vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden.

Gleiches gilt, wenn Sie eine außerbetriebliche Ausbildung machen und Ihnen anschließend Arbeitslosigkeit droht.

Nach Ihrer Arbeitsuchendmeldung unterstützt Sie die Agentur für Arbeit bei Ihrer Suche nach einer passenden Stelle.

Generell sollten Sie sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, wenn

  • Sie gekündigt wurden,
  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
  • Sie mit Ihrem Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben,
  • Sie nach längerer Krankheit wieder Arbeit suchen,
  • die Schule, Berufsausbildung oder das Studium zu Ende geht und Sie noch keinen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz vertraglich fest in Aussicht haben,
  • Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen oder
  • Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen.

Online-Service

Nutzen Sie die Online-Services rund um das Thema Arbeitssuchend-Meldung, Arbeitslos-Meldung, Arbeitslosengeld beantragen. Dazu müssen Sie sich anmelden. Haben Sie noch kein Benutzerkonto bei der Bundesagentur für Arbeit, können Sie sich über das Internetportal für ein Benutzerkonto registrieren.

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit

Voraussetzungen

  • Sie wurden gekündigt,
  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag läuft aus,
  • Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag geschlossen,
  • Sie suchen nach längerer Krankheit wieder Arbeit,
  • die Schule, Berufsausbildung oder das Studium geht zu Ende, und Sie haben noch keinen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz vertraglich fest in Aussicht,
  • Sie wollen nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen oder
  • Sie suchen aus sonstigen Gründen eine Arbeit.

Verfahrensablauf

Sie können sich bei der Agentur für Arbeit online, telefonisch oder schriftlich arbeitsuchend melden. Beachten Sie dabei die genannten Fristen. Die sich daran anschließenden Beratungstermine können persönlich, telefonisch oder digital erfolgen.

Telefonisch:

  • Rufen Sie bei der Service-Hotline an und teilen Sie mit, dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
  • Die Agentur für Arbeit vereinbart dann mit Ihnen einen Beratungstermin.

Online:

  • Melden Sie sich auf dem Internetportal der Agentur für Arbeit an, gegebenenfalls müssen Sie sich für ein neues Benutzerkonto registrieren.
  • Wählen Sie dort, dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
  • Füllen Sie die angegebenen Felder aus.
  • Die Agentur für Arbeit setzt sich dann wegen eines Beratungstermins mit Ihnen in Verbindung.

Schriftlich:

  • Schicken Sie einen formlosen Brief an Ihre zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit oder an die allgemeine Adresse der Agentur für Arbeit.
  • Teilen Sie Ihren Namen und Ihre Adresse mit sowie den Zeitpunkt, ab wann Sie sich arbeitsuchend melden beziehungsweise wann Ihre Beschäftigung endet und dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
  • Die Agentur für Arbeit setzt sich dann wegen eines Beratungstermins mit Ihnen in Verbindung.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung, gegebenenfalls mit Nachweis über den Aufenthaltsstatus
  • Rentenversicherungsnummer
  • Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag oder Kündigungsschreiben (sofern vorhanden)
  • formloser Lebenslauf – Nutzen Sie dazu das Online-Arbeitspaket im Online-Service.

Frist/Dauer

Arbeitsuchend melden:

  • spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses
  • ansonsten: Meldung innerhalb von 3 Tagen

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit
  • 38 SGB III - Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
  • 141 SGB III - Persönliche Arbeitslosmeldung

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 06.06.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):