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Sachverständige, Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur oder zum Sachverständigen bei der zuständigen Stelle beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen.

Die zuständige Stelle kann zum Beispiel eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Ingenieur- oder Architektenkammer aber auch eine Behörde sein.

Es ist möglich, dass die zuständige Stelle Ihre Bestellung inhaltlich beschränkt (zum Beispiel auf ein fachliches Spezialgebiet), zeitlich befristet oder mit Auflagen versieht (zum Beispiel die Auflage, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen).

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestätigt im Geschäftsverkehr das Vorliegen einer besonderen fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung als Gutachterin oder Gutachter für ein abgegrenztes Sachgebiet. Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

  • werden Sie bevorzugt für die Erstellung gerichtlicher Gutachten hinzugezogen und müssen entsprechenden Gutachteraufträgen nachkommen,
  • müssen Sie im Rahmen Ihrer Kapazitäten private Gutachteraufträge annehmen,
  • werden Ihnen teilweise Tätigkeitsfelder zugeordnet, die anderen Sachverständigen verschlossen sind (sogenannte „Vorbehaltsaufgaben“, zum Beispiel sicherheitstechnische Überprüfung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz).

Durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung können Sie als besonders zuverlässiger und integrer Sachverständiger auf einem Sachgebiet anerkannt werden.

Hierfür müssen Sie auf den Gebieten der Wirtschaft oder der Landwirtschaft Ihre besondere Sachkunde und persönliche Eignung nachweisen sowie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bieten . Sie werden dann auf Antrag öffentlich bestellt und vereidigt. Sie unterwerfen sich damit zusätzlich einem öffentlich-rechtlichen Pflichtenkatalog und werden hinsichtlich der Einhaltung dieser Pflichten beaufsichtigt.

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, da deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die öffentliche Bestellung ist ein besonderes öffentlich-rechtliches Qualitätssiegel im Bereich der Sachverständigentätigkeit. Nach den Prozessordnungen sollen Verwaltungen und Gerichte diese Sachverständigen bevorzugt beauftragen. Sie stehen aber in gleicher Weise auch der Wirtschaft und privaten Auftraggebern zur Verfügung.

Neben allen Industrie- und Handelskammern sind in den Bundesländern auch andere Berufskammern wie Ingenieur-, Architekten- oder Landwirtschaftskammern sowie andere staatliche Stellen zur öffentlichen Bestellung berechtigt.

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in einem bundeseinheitlichen Verzeichnis veröffentlicht (svv.ihk.de). Die Bezeichnung „öffentlich bestellt und vereidigt“ ist strafrechtlich geschützt.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Voraussetzungen

Ihr Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur oder zum Sachverständigen hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Durch Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Erfahrung haben Sie eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Sachkunde sowie ausreichende Erfahrung durch mehrjährige Sachverständigentätigkeit auf dem von Ihnen beantragten Gebiet erworben
  • Sie sind psychisch und körperlich in der Lage, die typischen Anforderungen an Sachverständige auf ihrem Gebiet zu erfüllen
  • Es darf keine Gründe geben, die Zweifel an Ihrer Unabhängigkeit und Objektivität/Neutralität begründen könnten.
  • Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
  • Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Sachverständigenordnungen der zuständigen Stelle sowie den Bestellungsvoraussetzungen Ihres Sachgebietes.

Verfahrensablauf

Das Verfahren ist sehr komplex und ist je nach Sachgebiet leicht unterschiedlich. Es ist ratsam, dass Sie sich schon vor der Antragstellung bei der zuständigen Stelle persönlich beraten lassen.

  • Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der für Sie zuständigen Stelle.
  • Reichen Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen geforderten Anlagen ein.
  • Beantragen Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG bei Ihrer Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz.
  • Die Kammer überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Einhaltung der formellen Mindestanforderungen.
  • In einem persönlichen Gespräch wird Ihre persönliche Eignung nach Auswertung der eingereichten Referenzen und teilweise unter Beteiligung weiterer Ausschüsse oder Gremien bewertet.
  • Die Kammer beauftragt unabhängige Fachleute mit der Bewertung der besonderen Sachkunde. Dazu werden die von Ihnen einzureichenden Gutachten und Arbeitsproben überprüft.
    Hinzu kommen je nach Sachgebiet eine schriftliche Überprüfung und ein Fachgespräch.
  • Unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung entscheidet dann die Kammerabschließend.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich:

  • Beruflicher Werdegang
  • Kopien von Zeugnissen, Aus- und Weiterbildungsnachweisen
  • Fachliche und persönliche Referenzen
  • Führungszeugnis “zur Vorlage bei einer Behörde”
  • Gutachten und Arbeitsproben
  • Liste der von Ihnen auf Ihrem beantragten Sachgebiet erstellten Gutachten der letzten zwei Jahre
  • Erklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit
  • Gegebenenfalls Freistellungserklärung des Arbeitgebers (bei Angestellten)

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Stelle, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Frist/Dauer

  • Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt entsprechend der Sachverständigenordnungen befristet, in der Regel für fünf Jahre.
  • Auf Antrag kann eine Bestellung erneut ausgesprochen werden, wenn Sie nachweisen, dass Ihre persönliche Eignung und besondere Sachkunde weiterhin gegeben sind.

Kosten

  • Gebührenrahmen: von EUR 500,00 bis EUR 3.500
  • Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte: zwischen EUR 2.000 und EUR 4.000

Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Industrie- und Handelskammern festgelegt.

Rechtsgrundlage

  • § 36 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 36a GewO – Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften
  • Gebühren- und Auslagenordnungen der Industrie- und Handelskammern

Freigabevermerk

Sächsische Industrie- und Handelskammern. 22.10.2025

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