Skip to content

Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Allgemeine Informationen

Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.

Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:

  • personenbedingten
  • betriebsbedingten
  • verhaltensbedingten

Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.

Die Zustimmung des Integrationsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:

  • ordentlichen Kündigungen,
  • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
  • Änderungskündigungen.

Das Integrationsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:

  • Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:

  • Art und Schwere der Behinderung,
  • Alter,
  • persönliche Verhältnisse,
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
  • die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.

Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrationsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.

Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.

Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden.

Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:

  • selbst kündigt,
  • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
  • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
  • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
  • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder
  • das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.

Zuständige Stelle

Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV), Integrationsamt

Voraussetzungen

Der besondere Kündigungsschutz greift, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.

Zu den geschützten Personenkreis zählen:

  • anerkannte schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50
  • gleichgestellte behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 aber weniger als 50, die durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt worden sind
  • offensichtlich schwerbehinderte Menschen
  • Personen im Rahmen des nachwirkenden Kündigungsschutzes nach § 199 SGB IX für 3 Monate ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung des Grades der Behinderung auf unter 50 feststellenden Bescheides
  • Personen, die ordnungsgemäß mit allen erforderlichen Angaben einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung mindestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben

Verfahrensablauf

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim Integrationsamt (siehe –> zuständige Stelle) schriftlich oder elektronisch beantragen.

  • Das Integrationsamt holt im Kündigungsschutzverfahren Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.
  • Im Kündigungsschutzverfahren wird gegebenenfalls auch in einer mündlichen Verhandlung geklärt, ob es erforderlich ist, dem schwerbehinderten Menschen zu kündigen oder ob nicht eine andere Lösung erreicht werden kann.
  • Ferner wird gemeinsam geprüft, ob der Arbeitsplatz der oder des Betroffenen behinderungsgerecht umgestaltet werden kann oder ob die Möglichkeit besteht, einen geeigneteren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrates
  • weitere Unterlagen auf Anforderung

Frist/Dauer

Geltungsdauer: 1 Monat

Bei einer Zustimmung zur ordentlichen Kündigung müssen Sie nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrationsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 09.01.2026

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):