Abfallwirtschaftliche Tätigkeit, Erlaubnis beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Erlaubnis der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Wenn Sie als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) tätig werden wollen, müssen Sie diese anzeigen.
Sollte Ihre Tätigkeit auch gefährliche Abfälle umfassen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind:
- Entsorgungsfachbetriebe, die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind und
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind.
Die Abfallbehörde kann die Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeige- oder Erlaubnisportal mit.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
untere Abfallbehörde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
Voraussetzungen
- Sie führen eine Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von beziehungsweise mit gefährlichen Abfällen durch.
- Sie müssen über eine persönliche Zuverlässigkeit verfügen.
- Sie benötigen für die Tätigkeit die notwendige Fach- und Sachkunde.
Verfahrensablauf
- Die Erlaubnis zur Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Online-Portal "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)" erstellen und versenden.
- Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online-Portal.
- Die zuständige Stelle erteilt nach Antragsprüfung die abfallwirtschaftliche Erlaubnis. Sie kann die Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen.
- Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeigee oder Erlaubnisportal mit.
Tipp: Unterlagen zu einer Anzeige, einem Erlaubnisantrag oder einer bestehenden Erlaubnis können Sie der zuständigen Stelle ebenfalls mit Hilfe des Online-Assistenten in elektronischer Form übersenden.
Erforderliche Unterlagen
- abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler beziehungsweise Händler von Abfällen
- Gewerbeanmeldung, sofern eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht
- Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung, sofern eine solche besteht
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern ein Eintrag erfolgt ist
- Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, sofern Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet
zusätzlich bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis:
- Vorgangsnummer der Erlaubnis
Beachten Sie bitte hierzu bitte die Hinweise auf dem Online-Portal.
Hinweis: Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind.
- Gleichwertige Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Stelle im Original oder in Kopie vorzulegen.
- Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Frist/Dauer
- Erlaubniserteilung: vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
- Gebührenrahmen: von EUR 100,00 bis EUR 6.000
Rechtsgrundlage
- § 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- in Verbindung mit § 56 KrWG – Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Anlage 1, Laufende Nummer 3 Tarifstelle 13 – Abfall, Altlasten, Boden
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 25.09.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.