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Feuerwerk (privat), Ausnahmegenehmigung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Zuständige Stelle

Ordnungsbehörde bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
  • Beispiel:
    • eine Goldene Hochzeit,
    • ein runder Geburtstag oder
    • ein sonstiges Jubiläum

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung können Sie schriftlich oder, soweit für Ihren Ort verfügbar, online beantragen (siehe –> Onlineantrag).

Schriftlicher Antrag

  • Das Antragsformular steht je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde zum Download zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
  • Wenn kein Formular von der Stadt oder Gemeinde angeboten wird, können Sie den Antrag formlos einreichen.
  • Im formlosen Antrag ist mindestens anzugeben:
    • der Anlass,
    • das Datum,
    • der geplante Anfang der Veranstaltung,
    • das Ende der Veranstaltung,
    • Veranstaltungsort

Onlineantrag

Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:

  • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
  • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)

Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

Hinweis: Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (zum Beispiel: Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder Nachweis einer Haftpflichtversicherung).

Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit

Frist/Dauer

Antragstellung: mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

vorläufig freigegeben: Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 24.04.2026

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Ortsauswahl

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